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Grenzen der gerichtlichen Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener

 
 

Die Verwendung einer laufenden Halbwaisenrente unterliegt grundsätzlich nicht der Überwachung durch das Pflegschaftsgericht, sehr wohl jedoch die Verwendung einer 10.000 EUR erheblich überschreitenden Waisenrentennachzahlung.

Ein schweizer Vater starb noch vor der außerehelichen Geburt seines Kindes im Jahr 2014. Die Feststellung der Vaterschaft nahm einige Zeit in Anspruch. Schließlich erhält das Kind, das in Österreich bei der Mutter in geordneten Verhältnissen lebt, ab 2016 aus der Schweiz eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich rund 860 EUR und eine Waisenrenten-Nachzahlung für knapp zwei Jahre in Höhe von mehr als 20.600 EUR.

Das Erstgericht trug der Mutter nach § 133 Außerstreitgesetz auf, den den zweifachen Regelbedarfssatz (400 EUR) übersteigenden Teil der monatlichen Rente und einen entsprechenden Teil aus der Nachzahlung (12.470 EUR) auf ein gerichtlich gesperrtes Sparbuch einzuzahlen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel der Mutter Folge: Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden in Ansehung der laufenden Rente ersatzlos behoben, in Ansehung der Nachzahlung aufgehoben und die Sache nur insofern zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Eine Halbwaisenrente tritt an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Vaters zur Erbringung von Unterhalts-, Versorgungs- und Pflegeleistungen. Sie ist als Äquivalent des väterlichen Unterhaltes der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen, wenn – wie hier – keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, welche eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden.

Bei 10.000 EUR übersteigendem Kindesvermögen ist aber – ungeachtet des Umstandes, dass es aus der Nachzahlung der Waisenrente herrührt – eine gerichtliche Überwachung anzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn kein konkreter Nachteil für den Pflegebefohlenen zu befürchten ist, da wegen der Höhe des Vermögens eine abstrakte Gefahr genügt. Auf die nur für die Unterhaltsbemessung relevante Rechtsprechung („Unterhaltsstopp“ bei einem Vielfachen des Regelbedarfssatzes) kommt es jedoch nicht an. Es ist auch nicht zwingend eine Sparbuchsperre anzuordnen. Vielmehr ist das gelindeste Sicherungsmittel anzuwenden, das das Verwaltungsrecht des verbliebenen Elternteiles am wenigsten einschränkt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 09:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/grenzen-der-gerichtlichen-aufsicht-ueber-die-verwaltung-des-vermoegens-pflegebefohlener/)

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