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Recht des Ehegatten auf Inventarisierung des Nachlasses trotz Anhängigkeit einer Eheaufhebungsklage im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin

 
 

Keine Prüfung des hypothetischen Ausgangs des Eheaufhebungsverfahrens im Verlassenschaftsverfahren, wenn der überlebende Ehegatte als Noterbe den Antrag auf Inventarisierung des Nachlasses stellt.

Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin war das Verfahren über die von ihr eingebrachte Eheaufhebungsklage in zweiter Instanz anhängig. In erster Instanz hatte sie obsiegt. Nach den dort getroffenen Feststellungen hatte ihr Ehemann die Erblasserin über seine Bereitschaft getäuscht, nach der Eheschließung durch Samenspende an der künstlichen Befruchtung einer ihr entnommenen Eizelle mitzuwirken. Hätte die Erblasserin dies gewusst, hätte sie ihn nicht geheiratet. Das Berufungsgericht erklärte das Urteil des Erstgerichts für wirkungslos, bestätigte jedoch die Kostenentscheidung. Während des Aufhebungsverfahrens hatte die Erblasserin ihre Eltern und eine Schwester in einem Testament als Erben eingesetzt.
Im Verlassenschaftsverfahren beantragte der Ehemann mit dem Hinweis auf seine Pflichtteilsberechtigung die Inventarisierung des Nachlasses.

Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag ab. Die Testamentserben könnten den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts und damit des Noterbrechts bescheinigen, was ihnen durch den Hinweis auf die Entscheidungen im Eheaufhebungsprozess gelungen sei.

Der Oberste Gerichtshof ordnete die Inventarisierung an. Er verglich die Ausgangslage mit den Fällen der Enterbung und der Erbunwürdigkeit, bei denen es ebenfalls um das Vorliegen eines gegen den Erblasser gesetzten, von der Rechtsordnung missbilligten Verhaltens des Noterben geht. Ob solche Gründe dem Pflichtteilsanspruch entgegenstehen, ist erst in einem allfälligen Pflichtteilsprozess zu prüfen, weil ansonsten unter Umständen schon im – dafür nicht geeigneten – Verlassenschaftsverfahren schwierige Tat- oder Rechtsfragen gelöst werden müssten. Aus diesem Grund sind auch die von den Erben behaupteten Voraussetzungen einer „Versagung“ des Erb- und Pflichtteilsrechts für die Bewilligung der Inventarisierung unerheblich.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/recht-des-ehegatten-auf-inventarisierung-des-nachlasses-trotz-anhaengigkeit-einer-eheaufhebungsklage-im-zeitpunkt-des-todes-der-erblasserin/)

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