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Zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022

 
 

Unzulässigkeit der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der betroffenen Person im Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht ordnete die Unterbringung der Betroffenen nach § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an.

Der Oberste Gerichtshof gab der von ihr dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das Urteil auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung vor dem Landesgericht an.

Die Hauptverhandlung war nämlich in Abwesenheit der Betroffenen durchgeführt worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde machte zu Recht geltend, dass die Betroffene durch die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Vertagungsantrags (und die Durchführung der Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit samt Urteilsfällung) in ihrem Recht auf persönliche Teilnahme am Verfahren und Präsenz in der Hauptverhandlung verletzt wurde.

Mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 wurde § 430 Abs 5 StPO (idF vor BGBl I 2022/223) ersatzlos beseitigt. Dieser sah die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der betroffenen Person vor, soweit deren Zustand eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattete oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit zu besorgen war.

Link zum RIS

 
ogh.gv.at | 27.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-massnahmenvollzugsanpassungsgesetz-2022/)

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