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Aufklärungspflicht des Veranstalters einer Risikosportart (hier: Tandem-Paragleitflug)

 
 

Die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) hat so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, der noch nie einen Paragleitschirm-Flug unternommen hatte, unternahm am 30. 12. 2002 in Tirol einen Tandemflug, den er bei der beklagten Flugschule gebucht hatte. Im Zuge eines Absturzes wurde er verletzt. Der Geschäftsführer war daran interessiert, den Kläger und seine Lebensgefährtin als Passagiere für Tandemflüge zu gewinnen; er erklärte beiden ebenso wie der bei ihm beschäftigte Paragleitschirmpilot, dass man einen solchen Flug einmal machen müsse, und es „easy und super“ sei, durch die Luft zu gleiten. Über allfällige mit einem Tandem-Flug verbundene Gefahren sprachen weder der Geschäftsführer noch der Pilot. Der Kläger äußerte Bedenken, ob ein Start mit Schischuhen, wie er sie trug, ein Problem sei; dies verneinten beide jedoch. Der Kläger und seine Lebensgefährtin entschlossen sich daraufhin, je einen Tandemflug durchzuführen.

Der seit August 2000 tätige Paragleitpilot hatte bis zum Unfall 200 Tandem- und 300 Einzelflüge absolviert. Auf ein ausgemachtes Zählkommando des Piloten liefen beide los, wobei für den Kläger mit seinen Schischuhen im Neuschnee schwierige Bedingungen herrschten. Zu diesem Zeitpunkt herrschte kein Wind oder nur sehr wenig Wind von vorne. Der Schirm füllte sich und kam hoch. Im Zuge des Abhebens stolperte allerdings der Kläger, pendelte nach links und geriet mit dem Rucksackteil seines Gurtzeuges über die Längsstrebe der linken Spreize. Diese ist ein zugelassenes und geprüftes Verbindungsteil zwischen Pilot und Passagier und gibt beim Startlauf zwischen Pilot und Passagier einen Abstand vor. Dieser bewirkt, dass sich beide beim Laufen nicht oder nur wenig stören. Der Nachteil ist, dass es grundsätzlich möglich ist, dass sich der Passagier mit den Armen und mit dem Rucksackteil seinen Gurtsackes verhängen kann, da sich der Rückenteil des Passagiergurtzeuges beim Startlauf auf der Höhe der Verbindungsspreize befindet. Ein solches Verhängen des Passagiers in der Spreize kommt äußerst selten vor. Durch das Verhängen des Rucksackteiles in der Spreize blieb der Kläger verdreht auf der linken Seite des Piloten und kam quer zur Flugrichtung zu sitzen. Dieses schiefe Sitzen des Klägers bewirkte ein einseitiges Absenken der Spreize und damit eine Richtungsänderung des Paragleiters nach links. Der Pilot musste gegensteuern, um die Flugrichtung beizubehalten, indem er einseitig auf der rechten Seite bremste. Er brachte zuerst den Kläger in die richtige Position und versuchte anschließend mit dem Paragleiter an den Baumwipfeln, die an einer Stelle etwas weiter auseinander standen, vorbeizukommen. Er hatte bei der gegebenen Situation keine andere Möglichkeit als zu versuchen, zwischen den Bäumen hindurchzusteuern, da eine sichere Notlandung nicht möglich war. Auch war die Flughöhe zu gering, um das Rettungsgerät auszulösen. Es gelang nicht, an den Bäumen vorbeizukommen, weil der Paragleiter am Ast eines Baumes hängen blieb. Beide stürzten etwa 5 bis 6 m auf den Boden. Der Kläger erlitt durch den Absturz leichte Kompressionsfrakturen des 11. Brustwirbels und des 1. Lendenwirbels.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000.- und erhob darüber hinaus auch ein Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Weder der beklagten Partei noch dem für sie handelnden Piloten könne eine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Last gelegt werden. Die Abwicklung des Fluges selbst sei sach- und fachgerecht erfolgt. Allein die erhöhte Stolpergefahr durch das Tragen von Schischuhen könnte keine Rolle spielen. Es stehe unbekämpft fest, dass ein Fehler des Piloten bei der Einschätzung der Startbedingungen oder aber auch bei der Durchführung des Startlaufes nicht vorgelegen seien. Dazu komme noch, dass der Startlauf mit den Schischuhen an sich problemlos gelungen sei und erst im Zuge des Abhebens sich ein Stolpern ereignet habe, sodass insoweit also auch diese allfällige Erschwernis für die Einschätzung des Verschuldens nicht relevant sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das klagestattgebende Ersturteil wieder her.

Auch wenn es sich beim Paragleiten (gleichermaßen ob allein oder im Tandemflug) um eine typische Risikosportart handelt, bei welcher die Teilnahme grundsätzlich (auch) auf eigenes Risiko geschieht, so trifft doch den Betreiber und Veranstalter einer solchen Sportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. Allein aus der Tatsache der Teilnahme an einer mit gewissen Risken behafteten Sportart kann auch kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Die Abschluss(risiko)bereitschaft des eine solche Risikosportart ausübenden Teilnehmers, der sich einer naturgemäß durchaus offenkundigen Gefahr (Gefährdung), nämlich jener eines auch möglichen Absturzes aussetzt, darf jedenfalls nicht durch eine unrealistisch geprägte Erwartungshaltung und mit der Verlockung des Genusserlebnisses allein geweckt werden.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aufklaerungspflicht-des-veranstalters-einer-risikosportart-hier-tandem-paragleitflug/)

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