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Verkäufer eines Hotels braucht einer Immobilienmaklerin mangels Verdienstlichkeit keine Provision zahlen

 
 

Der Verkäufer schloss mit der Immobilienmaklerin einen befristeten Alleinvermittlungsvertrag, der sich nach Ablauf der Befristung in einen unbefristeten und jederzeit kündbaren schlichten Maklervertrag umwandelte. Die Immobilienmaklerin informierte einen Kunden vom Verkauf des Hotels und versuchte es diesem schmackhaft zu machen. Ihr gegenüber zeigte der spätere Kaufinteressent aber kein ernsthaftes Interesse und lehnte auch eine vorgeschlagene Besichtigung ab. Nachfolgend setzte er sich jedoch eigenständig – ohne Kenntnis der Immobilienmaklerin – mit dem Verkäufer in Verbindung und besichtigte mehrmals das Hotel. Die Immobilienmaklerin teilte dem Verkäufer den Namen des Kaufinteressenten nicht mit. Ob der Verkäufer mit dem Interessenten darüber sprach, dass dieser über die Maklerin vom Verkaufsobjekt erfuhr, war nicht feststellbar. Die Immobilienmaklerin war in die Verkaufsverhandlungen nicht eingebunden. Letztlich kauften der Kaufinteressent und sein Sohn das Hotel über eine GmbH.

Das Begehren der Immobilienmaklerin auf Zahlung einer Vermittlungsprovision vom Verkäufer scheiterte:

Untergrenze der Verdienstlichkeit ist im Geschäftszweig der Immobilienmakler die bloße Namhaftmachung des Kaufinteressenten gegenüber dem Verkäufer. Erreicht die Tätigkeit der Immobilienmaklerin diese Untergrenze nicht, sind die von ihr gegenüber dem Kaufinteressenten vor dessen erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer gesetzten Aktivitäten, die diesem nicht bekannt waren, keine verdienstliche und damit provisionspflichtige Vermittlungstätigkeit. Nannte also die Immobilienmaklerin dem Verkäufer nicht einmal den ihm bisher unbekannten potentiellen Vertragspartner für den Abschluss des Hauptvertrags, so begründen ihre Tätigkeiten gegenüber dem Kaufinteressenten vor der erstmaligen Kenntnis des Verkäufers von diesem mangels Verdienstlichkeit auch nicht die gesetzliche Provisionspflicht.

Zwar wird die verdienstliche Tätigkeit der Immobilienmaklerin durch vertragsgemäße, auf den Vertragsabschluss gerichtete Vermittlungstätigkeiten auch dann anerkannt, wenn zwar dem Verkäufer die Vertragsgelegenheit schon bekannt war, die Immobilienmaklerin danach aber durch ihre Bemühungen den Abschluss des Geschäfts unterstützte und der Verkäufer diese Hilfestellung in Anspruch nahm. Hier war aber die Immobilienmaklerin in die Verkaufsverhandlungen zwischen dem Verkäufer und den späteren Erwerbern nie eingebunden. Mangels verdienstlicher Vermittlungstätigkeit nach dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verkäufer erstmals der Kaufinteressent bekannt wurde, liegt keine ausreichend verdienstliche Vermittlungstätigkeit der Immobilienmaklerin vor, die ihren Provisionsanspruch begründen könnte.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verkaeufer-eines-hotels-braucht-einer-immobilienmaklerin-mangels-verdienstlichkeit-keine-provision-zahlen/)

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