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Unverhältnismäßigkeit der Gesamterneuerung des Marmorbelags bei optischem Mangel?

 
 

Liefert der Unternehmer (Verkäufer) dem Verbraucher eine mangelhafte Sache, so hat er sie im Rahmen eines Austauschs dem Käufer, der sie zwischenzeitig gutgläubig eingebaut hat, auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder diese Kosten zu ersetzen. Er darf auch bei hohen Aus‑ und Einbaukosten diese Abhilfe nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten von vorneherein ablehnen.

Die Streitteile schlossen einen Kaufvertrag über die Lieferung von Marmorplatten. Weil die Beklagte zu wenig für die Gesamtfläche lieferte, konnten die Außenflächen beim Wohnhaus der Kläger nicht in einheitlicher Optik verlegt werden. Eine Nachlieferung mit gänzlich gleicher Struktur ist nicht möglich. Die Ergänzungslieferung, mit der der Verleger der Kläger die Flächen vervollständigte, weicht optisch ab.

Die Vorinstanzen sprachen 120.000 EUR an Sanierungskosten für die Abtragung des bisherigen Belags und die Verlegung der gesamten Fläche mit Marmorplatten in einheitlicher Optik zu.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hielt der Oberste Gerichtshof den Aufwand für die Sanierung des ästhetischen Mangels in Form der Gesamterneuerung für einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, weil er ein Vielfaches des Werts der Ware beträgt. Entsprechend der bindenden Auslegung der VerbrauchsgüterkaufRichtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist § 932 Abs 4 ABGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sich zwar der Unternehmer auch bei hohen Kosten zum Austausch bereit finden muss – allerdings bei Beschränkung seines Beitrags auf den Betrag, der „dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit“ angemessen ist. Da zur Ausmessung dieses „angemessenen Beitrags“ noch Feststellungen (etwa die Aus- und Einbaukosten ohne jene für den neuen Belag oder solche zum Ausmaß der optischen Beeinträchtigung) fehlen, hat der Oberste Gerichtshof die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unverhaeltnismaessigkeit-der-gesamterneuerung-des-marmorbelags-bei-optischem-mangel/)

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