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Unternehmer muss in der Werbung gegenüber Verbrauchern für einen Kfz-Leasingvertrag auf das Erfordernis des Abschlusses einer Kaskoversicherung hinweisen, auch wenn diese Bedingung von der Bonität des Kunden abhängt

 
 

Der Oberste Gerichtshof legt Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes aus.

Die beklagten Unternehmen bewarben in Inseraten den Abschluss von PKW-Leasingverträgen. Nach den allgemeinen Leasingbedingungen der Zweitbeklagten ist es ihr – abhängig von der Bonität des Kunden – vorbehalten, den Abschluss einer zu ihren Gunsten zu vinkulierenden Kaskoversicherung für die Dauer des Leasingvertrags zu fordern. Einen Hinweis auf dadurch möglicherweise entstehende Mehrkosten enthielt die Werbung nicht. Die klagende Arbeiterkammer sah dadurch Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz verletzt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies die Klage betreffend den aufgezeigten Sachverhalt ab. Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her.

Die Informationspflicht des Unternehmers gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs 2 VKrG umfasst auch die Pflicht, in der Werbung für Leasingverträge auf Kosten einer Nebenleistungen hinzuweisen. Es besteht keine Einschränkung auf den Fall, dass diese Nebenleistung ausnahmslos bei jedem Vertragsabschluss zu erbringen ist.

Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.  Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist.

Diese Auslegung ist dem Unternehmer auch weder unmöglich noch unzumutbar. Er muss nämlich weder Einzelheiten seiner eigenen Bonitätsrichtlinien noch jene sämtlicher Mitbewerber offenlegen; ein schlichter Hinweis auf Art und Umfang der erforderlichen Nebenleistung „abhängig von der Bonität des Kunden“ ist ausreichend transparent.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 08:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unternehmer-muss-in-der-werbung-gegenueber-verbrauchern-fuer-einen-kfz-leasingvertrag-auf-das-erfordernis-des-abschlusses-einer-kaskoversicherung-hinweisen-auch-wenn-diese-bedingung-von-der-bonitaet/)

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