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Vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrling mangels ausreichender Ausbildung

 
 

Der Lehrling ist zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach dem Berufsausbildungsgesetz unter anderem dann berechtigt, wenn der Lehrberechtigte die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt.

Der Kläger war bei der Beklagten als Lehrling im Lehrberuf Mechatroniker beschäftigt. Er wurde von der Lehrberechtigten für den Schaltschrankbau und für Kabelzieharbeiten eingesetzt. Trotz im Betrieb vorhandener Maschinen wurde er aber nicht an Dreh-, Fräs- oder Schweißarbeiten herangeführt, erwarb nur unzureichende Kenntnisse in der Pneumatik und durfte weder die CNC-Programmiermaschine bedienen noch SPS-Steuerungsprogramme erstellen. Im 3. Lehrjahr gelangte er schließlich zur Überzeugung, dass ihm wesentliche Ausbildungsinhalte fehlten. Da weder Gespräche seines Vaters mit dem Geschäftsführer der Beklagten noch Interventionen und Vorschläge sowohl der Arbeiterkammer als auch der Wirtschaftskammer zu einer Ausbildungsänderung durch die Lehrberechtigte führten, der Kläger aber auch nicht für Kurse in einem technischen Ausbildungszentrum freigestellt wurde, löste er das Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz vorzeitig auf und besuchte aus eigenem die externen Kurse.

Die Vorinstanzen erachteten die vorzeitige Auflösung als berechtigt und sprachen dem Lehrling die eingeklagte Kündigungsentschädigung zu.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung.

Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausbildung. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes zu beurteilen (hier: die Mechatronik-Ausbildungsordnung). Dies wurde von der beklagten Lehrberechtigten nicht erfüllt. Gründe dafür, dass ihr die Vermittlung der fehlenden Ausbildungsinhalte nicht möglich gewesen wäre, waren nicht erkennbar. Der Austritt des Lehrlings war auch nicht verspätet, weil er die Gespräche und Bemühungen seiner Vertreter zur Problemlösung abwarten durfte.

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ogh.gv.at | 27.07.2024, 11:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorzeitige-aufloesung-eines-lehrverhaeltnisses-durch-den-lehrling-mangels-ausreichender-ausbildung/)

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