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Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit

 
 

Bei beschlussmäßiger Anwendung des § 191 StPO ist die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten tunlichst zu vermeiden.

Mit Beschluss eines Bezirksgerichts wurde das gegen einen Beschuldigten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführte Strafverfahren gemäß § 191 Abs 1 und 2 StPO (wegen Geringfügigkeit) eingestellt. Begründend ging das Bezirksgericht dabei von Sachverhaltsannahmen aus, wonach der Beschuldigte gegen das Opfer in bestimmter Weise tätlich vorgegangen sei.

Mit einem Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO brachte der Beschuldigte vor, dass durch die Begründung des angefochtenen Beschlusses das Gebot der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK (§ 8 StPO) verletzt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof erachtete den Antrag als zulässig, aber nicht berechtigt.

Zwar kommt eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Bei dieser Beurteilung können aber die Stellung der Entscheidung im Verfahren und ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Betroffenen nicht gänzlich außer Betracht bleiben.

§ 191 StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis, bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) – der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend – die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen.

Entscheidend für die Beurteilung einer relevierten Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen. Dieser zeigt sich nicht zuletzt an den rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Gericht aus der Entscheidungsbegründung zieht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass mit dem hier bekämpften Beschluss keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden sind, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Art 4 Z 1 7. ZPMRK außer Verfolgung gesetzt wurde. Die Entscheidungsbegründung vermag nämlich – ungeachtet der missverständlichen Wortwahl – unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches oder disziplinarrechtliches Verfahren zu entfalten.

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ogh.gv.at | 27.04.2024, 01:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einstellung-des-strafverfahrens-wegen-geringfuegigkeit/)

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