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Mitwirkung der Geschwister im Abstammungsverfahren

 
 

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben sich auch die vermeintlichen Geschwister der Antragstellerin einem DNA-Test zu unterziehen.

Die Antragstellerin behauptet, das leibliche Kind eines bestimmten Verstorbenen (Putativvater) zu sein. Zur Feststellung dieser Abstammung begehrt sie die Durchführung eines DNA-Abgleichs mit den Kindern des Putativvaters, hilfsweise die Exhumierung dessen Leichnams und Entnahme einer Gewebeprobe zur Erstellung eines DNA-Gutachtens.

Die Antragsgegner sprachen sich dagegen aus, weil für leibliche Nachkommen eines Putativvaters keine Mitwirkungspflicht bestehe, der Geschwistertest ungeeignet sei, weil nicht feststehe, dass die Antragsgegner tatsächlich vom Putativvater abstammten und dem Schutz der sozialen Familie mehr Gewicht zukomme als der biologischen.

Die Vorinstanzen wiesen sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Antragstellerin ab. Das grundrechtlich geschützte Interesse der Antragsgegner auf Erhalt ihrer sozialen Familie überwiege das ebenfalls nach Art 8 EMRK geschützte Interesse der Antragstellerin auf Kenntnis ihres biologischen Vaters, zumal diese es durch ihr eigenes Verhalten verschuldet habe, vom vermeintlichen Vater nicht schon zu dessen Lebzeiten Aufklärung zu erlangen. Aus denselben Erwägungen sei auch die beantragte Exhumierung abzuweisen, zumal der Verstorbene die Antragstellerin niemals als Tochter bezeichnet habe.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht. Da eine endgültige Entscheidung über die Begehren der Antragstellerin aber mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlage noch nicht getroffen werden kann, hob er die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Der Oberste Gerichtshof hielt zunächst fest, dass das Außerstreitgesetz grundsätzlich auch die leiblichen Nachkommen des Putativvaters zur Mitwirkung an der Feststellung der Abstammung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und die Mitwirkung nicht mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit der Antragsgegner verbunden ist. Die Feststellung der Abstammung ist ein elementares Grundrecht, das nicht an der ungerechtfertigten Weigerung beteiligter Personen scheitern darf.

Die Frage, ob die von der Antragstellerin beantragten Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung erforderlich (auch im Sinn von überhaupt geeignet) sind, kann auf Grundlage des derzeit festgestellten Sachverhalts aber noch nicht beantwortet werden. Dazu bedarf es zum einen Feststellungen zur konkreten Eignung des von der Antragstellerin beantragten Geschwistertests, ihre Abstammung vom Putativvater nachzuweisen. Zum anderen sind aber auch Feststellungen zur Frage notwendig, ob die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Exhumierung des Putativvaters (insbesondere im Hinblick auf seinen Todeszeitpunkt im Jahr 2001) und Entnahme einer Gewebeprobe für die DNA-Untersuchung geeignet(er) ist, ihre Abstammung vom Putativvater nachzuweisen. Um diese medizinischen / erbbiologischen Sachverhaltsfragen zu klären, ist es unumgänglich, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen. Bloß informelle Auskünfte können das notwendige Sachverständigengutachten nicht ersetzen. Vor dieser Klärung ist eine grundsätzliche Abwägung der Interessen der Parteien nicht zielführend.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 27.07.2024, 01:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/mitwirkung-der-geschwister-im-abstammungsverfahren/)

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