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Die strafbare Handlung in § 1328 ABGB

 
 

Ist  der  persönliche Strafausschließungsgrund des § 206 Abs 4 StGB erfüllt, liegt keine strafbare Handlung nach § 1328 ABGB vor.

Während aufrechter Beziehung hatten die damals 13 Jahre und 11 Monate alte Klägerin und der knapp über 16jährige Beklagte (einvernehmlich) Geschlechtsverkehr. Für die Klägerin war es das erste Mal.  Sie erlitt eine Anpassungsstörung im klinisch relevanten Umfang in den ersten zwei bis drei Wochen danach.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von insgesamt 10.000 EUR an Schmerzengeld nach § 1325 ABGB und Entschädigung nach § 1328 ABGB.

Das Erstgericht sprach (rechtskräftig) 800 EUR an Schmerzengeld zu. Das Berufungsgericht erachtete zusätzlich eine Entschädigung von 2.080 EUR nach § 1328 ABGB für berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht. Die strafbare Handlung bezeichnet die Summe aller materieller Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rechtsfolge Strafe eintritt. Der Begriff ist von jenem der „mit Strafe bedrohten Handlung“ zu unterscheiden. Letztere weist gegenüber der strafbaren Handlung einen Defekt auf, mindestens ein Element der Strafbarkeit fehlt. Die strafbare Handlung ist nur erfüllt, wenn das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten, auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit ( z.B Fehlen von Strafausschließungsgründen) genügt. Da der persönliche Strafausschließungsgrund des § 206 Abs 4 StGB den Strafanspruch von vornherein nicht entstehen lässt, fehlt die in § 1328 ABGB geforderte Tatbestandsvoraussetzung der strafbaren Handlung.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 23.04.2024, 17:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-strafbare-handlung-in-%c2%a7-1328-abgb/)

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