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Verdienstentgang eines Unfallgeschädigten

 
 

Kein Ersatz des Verdienstentgangs eines Unfallgeschädigten nach auf eigenem Entschluss beruhendem Wechsel in die berufliche Selbständigkeit.

Der bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1996 schuldlos Geschädigte war infolge seiner Verletzungen nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Chemiearbeiter auszuüben. Nach einer Umschulung zum EDV-Techniker arbeitete er acht Jahre lang in einem Unternehmen, wo er es zum Leiter der EDV-Abteilung brachte. Dennoch blieben seine Einkünfte hinter den Verdienstmöglichkeiten, die er in seinem früheren Beruf gehabt hätte, zurück. Sein jährlicher Verdienstentgang wurde ihm vom Haftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt. Da der Geschädigte in den letzten zwei bis drei Jahren die Anerkennung seines Chefs vermisste, er sich durch Zuteilung unqualifizierter Mitarbeiter benachteiligt fühlte und das Arbeitsklima ganz allgemein als unerträglich empfand, entschloss er sich im Sommer 2005, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen und sich als EDV-Dienstleister beruflich selbständig zu machen. Infolge der Anlaufverluste erhöhte sich sein Verdienstentgang.

Das Erstgericht wies das auf den Ersatz des durch die zusätzlichen Einkommensverluste im Jahr 2005 entstandenen Schadens gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht entschied hingegen zu Gunsten des Klägers.

Der Oberste Gerichtshof stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Die Zurechnung der Schadensfolge sei nicht mehr gerechtfertigt, weil diese auf einem freien Entschluss des Geschädigten beruhe. Dessen Arbeitsplatz sei nicht gefährdet gewesen, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit sei nicht erwiesen. Habe er sein Arbeitsverhältnis dennoch ohne Aussicht auf eine gleichwertige unselbständige Erwerbsmöglichkeit aufgegeben und ein Anwachsen des Verdienstentgangsschadens in Kauf genommen, verletze er schuldhaft die ihn treffende Schadensminderungspflicht.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verdienstentgang-eines-unfallgeschaedigten/)

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