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Auswirkungen der Einschränkung eines Verfahrenshilfeantrags auf die Rechtsmittelfrist

 
 

Wird ein Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Bekämpfung einer Entscheidung in der Folge dahin eingeschränkt, dass nur mehr die Befreiung von Barauslagen begehrt wird, beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Einschränkung des Antrags.

Ein Kindesvater begehrte die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Daraufhin beantragte der – anwaltlich vertretene – Kindesvater die Bewilligung der Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“. In der Folge legte er ein ausgefülltes Formular vor, in dem bei der Angabe des Umfangs der begehrten Begünstigungen die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht angekreuzt war. Das Erstgericht forderte den Rechtsanwalt daraufhin zur Klarstellung auf. In einer Folgeeingabe übermittelte der Rechtsanwalt ausdrücklich ein „vollständig ausgefülltes“ Formular, in dem wiederum die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht angekreuzt war. Das Erstgericht bewilligte daraufhin nur die Befreiung von den Barauslagen. Diese Entscheidung wurde vom Kindesvater nicht bekämpft. 14 Tage nach Zustellung dieses Beschlusses erhob er jedoch Rekurs gegen die Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrags.

Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Rechtsmittelfristen werden durch einen Verfahrenshilfeantrag nur dann unterbrochen, wenn die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird. Wird zwar zunächst die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt, dieses Begehren aber in der Folge fallen gelassen, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Einschränkung des Verfahrenshilfeantrags.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auswirkungen-der-einschraenkung-eines-verfahrenshilfeantrags-auf-die-rechtsmittelfrist/)

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