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Erstattungspflicht des Veranstalters eines Musikfestivals nach Absage wegen COVID-19-Pandemie

 
 

Der Veranstalter einer mehrtägigen Kunst- bzw Kulturveranstaltung, für die auch Tagestickets gekauft werden konnten, kann nach deren COVID-19-bedingtem Entfall für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen Gutschein bis zu 70 EUR begeben und hat nur das über diesen Betrag pro Veranstaltungstag hinausgehende (anteilige) Entgelt bar zurückzuerstatten.

Eine Konsumentin kaufte von der beklagten Veranstalterin um 169,99 EUR einen Festival-Pass (3-Tagesticket) für ein Musikfestival. Das dreitägige Festival musste 2020 wegen der COVID-19-Pandemie abgesagt werden.

Die Bundesarbeitskammer, der die Ansprüche der Konsumentin zum Inkasso abgetreten worden waren, begehrte – gestützt auf das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie – von der Veranstalterin neben der Erstattung eines Gutscheins über 70 EUR (dieser Anspruch wurde von der Beklagten anerkannt) die Zahlung des darüber hinausgehenden Betrags von 99,99 EUR.

Die Vorinstanzen wiesen das Zahlungsbegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich der Veranstalter bis zu einem Betrag von 70 EUR durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien kann, wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis entfallen ist und deshalb einem Besucher der Eintrittspreis zurückzuzahlen wäre, soll sich auf ein einzelnes Kulturereignis und den Preis für eine Eintrittskarte, die zu dessen Besuch berechtigt, beziehen.

Gesetzlich nicht eindeutig geregelt sind Sachverhalte wie der vorliegende, in denen für eine mehrtägige Veranstaltung sowohl Mehrtagestickets als auch Tickets für einzelne Tage angeboten werden. Der Wille des Gesetzgebers geht ersichtlich dahin, dass es bei mehrtägigen Veranstaltungen nicht auf die Auffassung des einzelnen Besuchers ankommen, sondern die Veranstaltung insgesamt – und gegenüber allen Besuchern – wie einzelne Ereignisse behandelt werden soll; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch die Berechtigung zum Besuch einzelner Veranstaltungstage erworben werden kann, weil ansonsten eine gesetzlich nicht vorgesehene Zerlegung eines einzigen einheitlichen Kulturereignisses in mehrere (fiktive) Teilereignisse vorgenommen würde.

Da die Veranstalterin des dreitägigen Musikfestivals sowohl Festival-Pässe als auch Tagestickets verkaufte, hat sie das Recht, das Festival wie drei einzelne Kulturereignisse zu behandeln und für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen Gutschein bis zu 70 EUR zu begeben.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 14:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erstattungspflicht-des-veranstalters-eines-musikfestivals-nach-absage-wegen-covid-19-pandemie/)

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