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Kein Verbandsklagerecht nach § 29 Konsumentenschutzgesetz in Arbeitsrechtssachen

 
 

In Arbeitsrechtssachen kann keine Verbandsklage im Sinne der §§ 28-30 KSchG erhoben werden.

Die klagende Bundesarbeitskammer ist eine nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Interessenvertretung. Mit einer Verbandsklage nach den §§ 28-30 KSchG begehrt sie, das beklagte Unternehmen schuldig zu erkennen, die Verwendung bestimmter Klauseln in Vertragsformblättern für Arbeitnehmer/innen zu unterlassen und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.

Das Berufungsgericht vertrat in Abänderung des klageabweisenden Ersturteils die Rechtsauffassung, eine Verbandsklage nach den §§ 28-30 KSchG sei auch in Arbeitsrechtssachen zulässig, weil § 1 Abs 4 KSchG Arbeitsverhältnisse nur vom Anwendungsbereich des I. Hauptstücks des KSchG (§§ 1-27i) ausnehme, sich die Regelungen über die Verbandsklage jedoch im II. Hauptstück befänden.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese rechtliche Beurteilung nicht und stellte die erstgerichtliche klageabweisende Entscheidung wieder her.

Die im Konsumentenschutzgesetz normierte Verbandsklage dient in erster Linie der Unterbindung gewisser, für Verbrauchergeschäfte als ebenso typisch wie nachteilig angesehener Praktiken. Das Arbeits‑ und Sozialgerichtsgesetz regelt in § 54 ASGG selbst zwei Möglichkeiten, besondere Feststellungsverfahren in Arbeitsrechtssachen zu führen. Mit diesen besonderen Feststellungsverfahren, denen der Gedanke des „kollektiven Klagerechts“ zu Grunde liegt, wird dem im Arbeitsleben bestehenden besonderen Rechtsschutzbedürfnis von Arbeitnehmern (und Arbeitgebern) ausreichend Rechnung getragen. Die vom Gesetzgeber zu weit gefassten Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28-30 KSchG sind daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 14:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-verbandsklagerecht-nach-%c2%a7-29-konsumentenschutzgesetz-in-arbeitsrechtssachen/)

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