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Klausel über Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit in Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen fällt unter § 864a ABGB

 
 

In der „Entgeltordnung“, die Bestandteil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen einer Flughaftenbetriebsgesellschaft ist, gibt es eine Klausel, wonach die Flughafenbetriebsgesellschaft für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet. Diese Klausel ist ungewöhnlich iSd § 864a ABGB.

Zwischen der klagenden Partei, der ein Flugzeug gehört, und der beklagten Flughafenbetriebsgesellschaft besteht ein Hangarierungsvertrag, auf den die von der beklagten Partei stammenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, deren Bestandteil auch die „Entgeltordnung“ ist, anzuwenden sind. In der Entgeltordnung findet sich eine Klausel, wonach die Flughafenbetriebsgesellschaft für Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft zufügen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet.

Mitarbeiter der beklagten Partei schoben das Flugzeug der klagenden Partei in einen Hangar, wobei durch die Unachtsamkeit der Mitarbeiter dieses Flugzeug ein anderes Flugzeug kontaktiert und dadurch beschädigt wurde.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei den Ersatz ihres durch die Beschädigung des Flugzeugs entstandenen Schadens (insbesondere die Reparaturkosten sowie die frustrierten Fixkosten während der Reparaturzeit). Die dargestellte Haftungsfreizeichnungsklausel sei ungewöhnlich iSd § 864a ABGB und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher nicht anzuwenden.

Die beklagte Flughafenbetriebsgesellschaft wendete ein, ihren Mitarbeitern falle weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, weshalb sie gemäß der Haftungsfreizeichnungsklausel für leichte Fahrlässigkeit nicht hafte. Diese Klausel sei weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab. Das Verhalten der Mitarbeiter der beklagten Partei sei nur leicht fahrlässig gewesen. Die Haftungsfreizeichnungsklausel sei weder ungewöhnlich iSd § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher zwischen den Streitteilen anzuwenden. Die beklagte Partei hafte daher nicht.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und gab dem Klagebegehren statt.

Er hielt zunächst fest, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein Flughafenbetreiber Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen aufzustellen hat, die auch die sogenannte „Tarifordnung“ über die für die Benützung der Anlagen eines Zivilflugplatzes zu entrichtenden Entgelte enthalten müssen. Eine „Entgeltordnung“ ist in diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Da (auch angesichts dieser Gesetzeslage) Vertragspartner der Flughafenbetriebsgesellschaft in einer „Tarifordnung“ oder  „Entgeltordnung“ nur die Auflistung von Entgelten für bestimmte Leistungen, jedoch keine Haftungsfreizeichnungsklausel erwarten und erwarten müssen, ist diese Klausel (an dieser Stelle der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen) ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB und daher zwischen den Streitteilen nicht anwendbar. Die beklagte Flughafenbetriebsgesellschaft haftet daher für das leicht fahrlässige Verhalten ihrer Mitarbeiter beim Schieben des Flugzeugs in den Hangar.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 06:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/klausel-ueber-haftungsfreizeichnung-fuer-leichte-fahrlaessigkeit-in-zivilflugplatz-benuetzungsbedingungen-faellt-unter-%c2%a7-864a-abgb/)

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