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Keine Unterhaltsverwirkung für die Vergangenheit

 
 

Die Verwirkung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor der Verwirkung.

Die (frühere) Ehegattin des unterhaltspflichtigen Oppositionsklägers betrieb (nach der Scheidung der Ehe) einen rückständigen Ehegattenunterhalt von mehr als 11.000 EUR aus dem Zeitraum Oktober 1998 bis Dezember 2000 durch Zwangsversteigerung im Jahr 2009. Der Kläger stützte sich als Oppositionsgrund auf Unterhaltsverwirkung, weil die Beklagte ab August 2008 den Kontakt des Klägers zum gemeinsamen, im März 1994 geborenen Sohn vereitelt habe, obwohl dem Kläger als Vater die Alleinobsorge zukam, und sie dieses strafbare Verhalten bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes fortgesetzt habe.

Das Erstgericht ging davon aus, dass der Verbleib des Sohnes bei der Mutter seinem eigenständigen Willen entsprochen habe. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit dem Argument, allfällige Gründe für die Unterhaltsverwirkung, die erst nach dem Zeitraum verwirklicht worden seien, für den Unterhalt zu leisten sei, könnten nicht erfolgreich als Oppositionsgrund geltend gemacht werden.

Der Oberste Gerichtshof verwies auf seine dieser Rechtsansicht entsprechende Judikatur, wonach die Konsequenz einer Unterhaltsverwirkung darin besteht, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung. Beim vorliegenden Verzug des Klägers mit dem Ehegattenunterhalt über insgesamt 27 Monate mit einem Gesamtbetrag von mehr als 11.000 EUR für mehr als 10 Jahre besteht ungeachtet der behaupteten Verfehlungen der unterhaltsberechtigten Beklagten kein Anlass, davon abzugehen.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 03:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-unterhaltsverwirkung-fuer-die-vergangenheit/)

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