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Schadenersatz bei spieltypischem und in der Natur der Sportart gelegenem Verhalten?

 
 

Hineinrutschen mit gestrecktem Bein beim Fußballspiel ist grundsätzlich nicht rechtswidrig.

Der Oberste Gerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Hineinrutschen mit gestrecktem Bein „in einen Gegner“, um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen ist, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt.

Auch bei einer durch eine solche Aktion verursachte Verletzung ist es Sache des Geschädigten, die Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers zu beweisen.

Steht es nach dem Beweisverfahren nicht fest, ob der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er auf den Kläger zulief und begann, mit seinem linken gestreckten Bein in ihn hineinzurutschen, noch eine Chance auf den Ball gehabt hätte, ist eine nicht mehr spieltypische Regelverletzung vom Kläger nicht bewiesen worden.

All dies gilt auch bei einem in einer Sporthalle nach einem gewissen Regelwerk abgehaltenen (Endspiel in einem) Hobbyfußballturnier.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 10:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatz-bei-spieltypischem-und-in-der-natur-der-sportart-gelegenem-verhalten/)

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