Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Die befassten Zivilgerichte haben die EU-Rechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols in einem Verfahren zwischen einem Spieler und einem privaten Internetanbieter konkret zu prüfen

 
 

Das Verbot zur Durchführung von Glücksspielen wegen Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielmonopol kann gegen die Dienstleistungsfreiheit und damit gegen EU-Recht verstoßen. Die Zulässigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols ist im Lichte der bestehenden Judikatur des EuGH im Zivilverfahren zu prüfen.

Der Kläger hat ab dem Jahr 2010 bei den beklagten privaten Internetglücksspielanbietern Roulette gespielt und rund 1 Mio EUR verloren. Diesen Betrag fordert er mit dem Hinweis, das Glücksspiel sei konzessionslos und daher verboten durchgeführt worden, zurück. Die Beklagten wandten dagegen ein, das österreichische Glücksspielmonopol widerspreche der EU-Dienstleistungsfreiheit und sei daher unbeachtlich. Das von den Beklagten angebotene Internetglücksspiel sei demzufolge nicht verboten.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Glücksspielmonopol sei eu-rechtswidrig und unanwendbar. Das Berufungsgericht gab dagegen der Klage statt. Eine inkohärente Ausübung des Glücksspielmonopols in Bezug auf Roulette sei von den Beklagten nicht aufgezeigt worden.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen auf. Das ABGB verweise beim Verbot von Glücksspielen auf die „politischen Gesetze“, somit insb das Glücksspielgesetz. Sei dessen Monopolregelung im Hinblick auf einen allfälligen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts unbeachtlich, bestehe das Verbot, auf das der Kläger seinen Anspruch stütze, nicht mehr. Es sei daher im fortgesetzten Verfahren anhand der von der Judikatur des EuGH aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielmonopol, insb was die allfällige expansionistische Geschäfts- und Werbepolitik des Konzessionärs betreffe, den europarechtlichen Vorgaben, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnten, entspreche oder nicht.

Da die Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 EG (bzw nunmehr Art 56 AEUV) dem Einzelnen Rechte verleihe, die er gerichtlich geltend machen könne, und es für die Entscheidung unerheblich sei, ob die Durchführungsmaßnahme aufgrund des Tätigwerdens der Behörde oder auf Antrag des Einzelnen im Rahmen eines Zivilverfahrens zum Schutz der aus der Regelung hergeleiteten Rechte erlassen werde, sei die EU-Rechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auch in einem Verfahren zwischen einem Spieler und einem privaten Internetglücksspielanbieter zu prüfen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 07:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-befassten-zivilgerichte-haben-die-eu-rechtskonformitaet-des-oesterreichischen-gluecksspielmonopols-in-einem-verfahren-zwischen-einem-spieler-und-einem-privaten-internetanbieter-konkret-zu-pruefen/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710