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Primat der Hauptverhandlung

 
 

Reichweite der Vorprüfung nach § 485 Abs 1 StPO.                                          .

Unbeschadet des (Grund-)Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist weder mit Blick auf Art 6 MRK noch auf Art 13 MRK aus der Vorprüfungspflicht des Einzelrichters nach § 485 Abs 1 StPO ein Anspruch des Angeklagten auf eine ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erfolgende Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ableitbar.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 20:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/primat-der-hauptverhandlung/)

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