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Die „wandernde“ Spirale

 
 

Das „Abwandern“ einer Spirale entweder durch die Gebärmutterwand (hindurch) oder über die Eileiter in den Bauchraum ist ein behandlungstypisches Risiko. Über ein solches erhebliches und speziell dem geplanten Eingriff anhaftendes Risiko muss der Arzt die Patientin aufklären, gleich ob es häufig oder sogar sehr selten auftritt.

Die Klägerin ließ sich von ihrem Gynäkologen ein Intrauterinpessar (eine „Spirale) als Dauerempfängnisverhütungsmittel einsetzen. Diese wanderte nach dem lege artis erfolgten Einsetzen von der Gebärmutter in den Bauchraum, verwuchs dort mit dem Dünndarm und musste operativ entfernt werden. Über das Risiko eines „Abwanderns“ in den Bauchraum hatte der Gynäkologe nicht aufgeklärt.

Für die daraus resultierenden Folgen begehrt die Klägerin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung.

Das Berufungsgericht änderte das die Klage abweisende Ersturteil teilweise ab und sprach aus, das Zahlungsbegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Inhalt des mit der „Spirale“ ausgelieferten und Warnhinweise enthaltenden Beipackzettels, der der Klägerin vom Gynäkologen nicht ausgehändigt worden war, Teil des zumutbaren Erkenntnisstands eines Facharztes ist und ein ordentlicher und pflichtgetreuer Gynäkologie seine Patientin über dieses Risiko hätte aufklären müssen, bedarf keiner Korrektur.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-wandernde-spirale/)

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