Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zugang zum Obersten Gerichtshof in Grundstücksstreitigkeiten

 
 

In Streitigkeiten über ein Grundstück ist dessen dreifacher Einheitswert entscheidend dafür, ob der Oberste Gerichtshof in dritter Instanz angerufen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hatte Bedenken dagegen, dass diese Norm dem Gleichheitssatz entspricht und stellte einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof.

Fünf Personen sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Niederösterreich. Der steuerliche Einheitswert beträgt 726,73 Euro. Im Jahr 2009 hat das Bezirksgericht Neunkirchen die Miteigentümergemeinschaft rechtskräftig aufgehoben; nun ist der Teilungsanspruch durchzusetzen. Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag ab und sprach aus, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist: Der Streitwert müsste 5.000 Euro übersteigen. Bei Streitigkeiten über Liegenschaften kommt es auf den dreifachen Einheitswert an – und der liegt eben unter 5.000 Euro.

Vier der fünf Miteigentümer brachten trotzdem einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ein.

Der Oberste Gerichtshof stellte einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Der Einheitswert einer Liegenschaft macht in aller Regel nur einen Bruchteil des Verkehrswerts aus. Das führt dazu, dass man bei einem Streit über eine bewegliche Sache – zum Beispiel über ein Auto – viel leichter zum OGH kommt als bei einem Streit über ein Grundstück. Zivilprozessuale Vereinfachungsüberlegungen können die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die entsprechende Regelung soll daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Zum Volltext im RIS

Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Obersten Gerichtshofs statt und hob die Wortfolge „und § 60 Abs 2“ in § 500 Abs 3 ZPO auf. Für das Verfahren folgt daraus, dass nun das Rechtsmittelgericht den Entscheidungsgegenstand, orientiert am tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft, zu bewerten hat. Übersteigt der Verkehrswert 5.000 EUR, ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht absolut unzulässig.

Zum Volltext des Erkenntnisses des VfGH im RIS

Zur Kundmachung in BGBl I 2013/26

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/normpruefungsantraege-vfgh/zugang-zum-obersten-gerichtshof-in-grundstuecksstreitigkeiten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710