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Konsequenzen der Vereitelung der dem Werkbesteller obliegenden Kooperation für die Mängelbehebung durch einen von mehreren beteiligten Werkunternehmer

 
 

Wenn der Übernehmer die von ihm geforderte Verbesserung verhindert, weil er sich rechtsirrig für die Organisation der Vorarbeiten für nicht zuständig erachtet, muss sich der zur Verbesserung bereite Übergeber seinen fiktiven Mängelbehebungsaufwand iSd § 1168 Abs 1 S 1 ABGB vom Werklohn abziehen  lassen.

Der Kläger erbrachte beim Hotelzubau des Beklagten mangelhafte Vollwärmeschutz- und Malerarbeiten. Bei der Behebung der Mängel ist der Kläger davon abhängig, dass andere Professionisten entsprechende Vorarbeiten leisten. Der Beklagte will, dass der Kläger im Rahmen der nunmehr organisierten Gesamtsanierung des Hauses die ihn treffenden Mängel behebt. Der Kläger ist dazu im Rahmen einer Gesamtsanierung grundsätzlich bereit. Zwischen den Parteien war strittig, ob der Werkbesteller oder der Werkunternehmer die für eine Mängelbehung erforderlichen Vorarbeiten zu organisieren hat.

Das Erstgericht wies die Werklohnklage mangels Fälligkeit ab, weil der Kläger den Beklagten nicht zur Organisation der Vorarbeiten aufgefordert habe.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, weil es Sache des Beklagten sei, durch entsprechende Veranlassungen die Verbesserung durch den Kläger zu ermöglichen; dazu fehle es aber an Feststellungen. Sollte sich ergeben, dass der Beklagte die Verbesserung vereitelt habe, stehe dem Kläger nur der unter Berücksichtigung der Mängel geminderte Werklohn zu.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht. Die Unterlassung der nötigen Kooperation des beklagten Werkbestellers führe zum Erlöschen seines Leistungsverweigerungsrechts, weshalb der Werklohn fällig sei. Die werkvertragliche Norm des § 1168 Abs 1 S 1 ABGB sei auch auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, wenn der Werkunternehmer zur Verbesserung bereit sei, diese aber aus Gründen aus der Sphäre des Werkbestellers scheitere. Da die Verbesserung durch den Werkunternehmer unentgeltlich vorzunehmen sei, bestehe die Ersparnis des Klägers durch das Unterbleiben der Mängelbehebung darin, dass er den Aufwand dafür nicht tragen müsse, der ihm vom Beklagten nicht zu ersetzen gewesen wäre. Daher sei dieser fiktive Mängelbehebungsaufwand iSd § 1168 Abs 1 S 1 ABGB vom Werklohn abzuziehen.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/konsequenzen-der-vereitelung-der-dem-werkbesteller-obliegenden-kooperation-fuer-die-maengelbehebung-durch-einen-von-mehreren-beteiligten-werkunternehmer/)

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