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Leitungswasserschadenversicherung

 
 

Reichweite des Verzichts auf den Einwand der Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit.

Eine  Ergänzung des  zwischen den Streitteilen bestehenden Versicherungsvertrags enthält die Regelung „Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (Versicherungsfall) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art 10 Pkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). ….. Sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert; insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhung.“

Beim Wochenendhaus der Klägerin trat ein Wasserschaden auf, der durch das Platzen des Zuleitungsschlauchs zur Waschmaschine verursacht worden war. Die Klägerin hatte – entgegen der sie treffenden vorbeugenden Obliegenheit – die Hauptwasserleitung nicht abgesperrt. Fehlendes grobes Verschulden und fehlende Kausalität wurden von ihr nicht dargetan.

Sie begehrt Zahlung und die Feststellung des Bestehens der Deckungspflicht der Beklagten für diesen Schadensfall. Der Verzicht auf den Einwand des groben Verschuldens beziehe sich auch auf die Verletzung von Obliegenheiten.

Das Erstgericht gab mit Teil- und Zwischenurteil dem Feststellungsbegehren statt und sprach aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Verzicht erstrecke sich nicht auf allfällige Obliegenheitsverletzungen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht. Art 10.1 ABS übernimmt den gesetzlichen Risikoausschluss des § 61 VersVG in das Bedingungswerk. Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrenmindernder Obliegenheiten iSd § 6 Abs 2 VersVG bestehen in der Regel gleichrangig nebeneinander. Der insoweit völlig eindeutige Wortlaut der Klausel in den Ergänzungen bezieht den Verzicht ausschließlich auf den in Art 10.1 ABS geregelten Risikoausschluss des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls. Die weitere Wortfolge verdeutlicht noch, dass der Verzicht des Einwands nur den genannten Risikoausschluss nicht aber Obliegenheiten betrifft.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 18:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/leitungswasserschadenversicherung/)

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