Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Einbruchsdiebstahl durch Geldbehebung beim Bankomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte

 
 

Der Oberste Gerichtshof schreibt seine zu § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF StRÄG 2015 entwickelte Rechtsprechung – unter Ablehnung von Gegenstimmen aus dem Schrifttum – fort.

Die Bankomatkarte ist ein Schlüssel im Sinn des § 129 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB, der Ausgabemechanismus eines Bankomaten ist eine Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Abs 1 Z 3 StGB. Demzufolge erfüllt die Bargeldbehebung von einem Bankomaten unter Einsatz einer abgenötigten Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 13:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einbruchsdiebstahl-durch-geldbehebung-beim-bankomaten-unter-verwendung-einer-entfremdeten-bankomatkarte/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710