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Haftung eines organschaftlichen Vertreters einer juristischen Person wegen Konkursverschleppung

 
 

Das Vorstandsmitglied eines Vereins haftet dem Neugläubiger für den Vertrauensschaden, den dieser durch die Begründung einer Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit des Vereins erlitten hat.

Die für das beklagte Vorstandsmitglied erkennbare Zahlungsunfähigkeit des Vereins trat objektiv Ende 1999 ein. Im Dezember 2000 wurde der Kläger um eine kurzfristige Geldaushilfe in Höhe von 25 Mio S für den Verein ersucht. Dabei wurde ihm ein kurzfristiger Liquiditätsengpass vorgespiegelt und dessen Behebung aus verschiedenen Einkunftsquellen innerhalb eines Monats in Aussicht gestellt. Der Kläger gewährte die finanzielle Hilfe in Form einer Garantieerklärung gegenüber der kreditgebenden Bank. In der Folge wurde der Garantiebetrag abgerufen. Über das Vermögen des Vereins wurde der Konkurs eröffnet.

Die Vorinstanzen erkannten dem Kläger den um die Konkursquote gekürzten Vertrauensschaden zu.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Er verwies auf die herrschende Rechtsprechung, wonach sog Neugläubiger schadenersatzrechtlich so zu stellen sind, als hätten sie mit dem späteren Gemeinschuldner nicht mehr kontrahiert. Die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers wurde als vertretbar erachtet, da er unter Zeitdruck gesetzt worden war und ihm als privatem Garanten besondere Recherchen über die finanzielle Lage des Vereins auch gar nicht ohne weiteres möglich gewesen wären.

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ogh.gv.at | 28.03.2024, 21:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-eines-organschaftlichen-vertreters-einer-juristischen-person-wegen-konkursverschleppung/)

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