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Fällt der letzte Tag einer Frist, die der Arbeitnehmer für die Zahlung fälligen Entgelts bestimmt hat, auf einen Sonntag oder Feiertag, so tritt an dessen Stelle nur dann der nächstfolgende Werktag, wenn der Arbeitnehmer nichts anderes erklärt hat

 
 

Gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in der Fristsetzungserklärung zu erkennen, dass er am letzten Tag der von ihm gesetzten Nachfrist über die Nachzahlung des offenen Entgelts verfügen möchte, dann muss der Arbeitgeber die Überweisung der offenen Beträge so rechtzeitig vornehmen, dass diese dem Konto des Arbeitnehmers vor oder spätestens an diesem letzten Tag, mag dies auch ein Sonntag oder Feiertag sein, im Sinne einer Wertstellung gutgeschrieben sind.

Der Arbeitnehmer hat den mit der Gehaltszahlung in Verzug befindlichen Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, ihm die offenen Beträge bis zum 9. 11. 2014 (einem Sonntag) zukommen zu lassen und erklärt, sich für den Fall, dass er nicht bis zum genannten Termin 9. 11. 2014 über die aushaftenden Beträge verfügen könne, den vorzeitigen Austritt vorzubehalten. Da eine Verfügung über die vom Arbeitgeber geschuldeten Beträge aber voraussetzt, dass diese dem Konto des Arbeitnehmers vor oder spätestens am 9. 11. 2014 im Sinne einer Wertstellung gutgeschrieben sein müssen, war die erst am Montag, den 10. 11. 2014 mit Eilüberweisung vorgenommene und dem Konto des Arbeitnehmers an diesem Tag gutgeschriebene Zahlung des Arbeitgebers verspätet. Der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers am 10. 11. 2014 wegen Entgeltvorenthaltung war somit berechtigt, sodass ihm der Arbeitgeber die eingeklagte Abfertigung zu zahlen hatte.

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ogh.gv.at | 27.07.2024, 15:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/faellt-der-letzte-tag-einer-frist-die-der-arbeitnehmer-fuer-die-zahlung-faelligen-entgelts-bestimmt-hat-auf-einen-sonntag-oder-feiertag-so-tritt-an-dessen-stelle-nur-dann-der-naechstfolgende-werkta/)

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