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Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens durch den Obersten Gerichtshof

 
 

Untersagung von zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Luftfahrtunternehmens enthaltener Klauseln (Check-In Gebühr von 55 EUR; Wahl des irischen Rechts).

Mit der ersten beanstandeten Klausel stellte die Beklagte –  eine sogenannte Billigfluglinie  – ihren Kunden bei zwei von drei über ihr Online-Buchungsportal angebotenen Tarifen eine Gebühr von 55 EUR für den Flughafen Check-In in Rechnung. Der Oberste Gerichtshof beurteilte diese Klausel als überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB, weil die Beklagte ihre Kunden während des gesamten Buchungsvorgangs nicht automatisch auf diesen (im Vergleich zu den typischerweise günstigen Flugticketpreisen) auffallend hohen Preis für eine einfache Dateneingabe hinweist, sondern die Kunden diese Information von sich aus durch Anklicken weiterer Links wie „Nützliche Info“ recherchieren müssen.

Die zweite beanstandete Klausel betrifft eine den Vorgaben des Art 5 Abs 2 Rom I-VO widerstreitende Rechtswahlklausel (Anwendung irischen Rechts).

Der Oberste Gerichtshof verpflichtete die Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich beider Klauseln, setzte der Beklagten aber antragsgemäß eine Leistungsfrist sowohl für das Verbot der Verwendung der ersten Klausel als auch des Sich-Berufens auf diese.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 12:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ueberpruefung-der-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-eines-luftfahrtunternehmens-durch-den-obersten-gerichtshof/)

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