Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Schadenersatz wegen einer erst nach mehr als 20 Jahren entdeckten Vertauschung zweier Frühgeborener im Krankenhaus

 
 

Der Oberste Gerichtshof sprach den Klägern in Entsprechung der zum Trauerschmerzengeld ergangenen Judikatur auch Schadenersatz von je 20.000 EUR für den durch die Vertauschung erlittenen reinen Seelenschmerz zu.

Nach über 20 Jahren stellte sich heraus, dass die während der aufrechten Ehe des Erstklägers und der Zweitklägerin geborene und mit ihnen im Familienverband als leibliche Tochter aufgewachsene Drittklägerin gar nicht mit ihnen blutsverwandt ist, sondern zwischen 31. 10. und 1. 11. 1990 –  noch vor dem ersten Kontakt des Erstklägers und der Zweitklägerin zu der Drittklägerin  – mit dem Mädchen vertauscht worden war, von dem die Zweitklägerin am 31. 10. 1990 im belangten Krankenhaus mittels Kaiserschnitt vorzeitig entbunden worden war. Weder konnten im Nachhinein die näheren Umstände dieser Vertauschung festgestellt noch die biologischen Familienangehörigen der Kläger ausgeforscht werden. Seither bedrängt den Erstkläger und die Zweitklägerin die Ungewissheit, was mit ihrem leiblichen Kind passiert ist und wie es ihm ergangen ist und ergeht. Die Drittklägerin  beschäftigen regelmäßig derartige Gedanken in Bezug auf ihre leiblichen Eltern. Trotz der mittlerweile erfolgten Adoption der Drittklägerin durch den Erstkläger und die Zweitklägerin belastet die Situation alle drei Kläger psychisch massiv.

Die Kläger erhoben ein Feststellungsbegehren und begehrten von der Beklagten außerdem den Ersatz der Adoptionskosten und Schmerzengeld (von je 30.000 EUR) für die bei ihnen durch die Kindesvertauschung und die Nachricht hierüber verursachte erhebliche psychische, wenn auch nicht krankheitswertige, Belastung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht hingegen wies das Schmerzengeldbegehren ab, weil der durch den Schaden verursachte Seelenschmerz der Kläger nicht jenem nahekomme, der typischerweise mit dem „Verlust“ (Tod, schwerste Verletzung) eines nahen Angehörigen aus der Kernfamilie verbunden sei, mit dem eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestanden habe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger teilweise Folge. Die Vertauschung ist als Verletzung der aus den Krankenhausaufnahmeverträgen resultierenden Erfolgsverbindlichkeit der Beklagten zu beurteilen, ein Neugeborenes unmittelbar nach seiner Geburt in einer jeden Zweifel und jegliche Verwechslung ausschließenden Weise seiner leiblichen Mutter zuzuordnen und nach Durchführung der Behandlungs- und Pflegemaßnahmen zu übergeben. An die Verpflichtung der Krankenanstalt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Kindesvertauschungen auszuschließen, sind angesichts der durch die Vertragserfüllung berührten Persönlichkeitsrechte und der Schutzbedürftigkeit der beteiligten Eltern und Kinder äußerst strenge Anforderungen zu stellen. Die vorliegende massivste Beeinträchtigung ist der Tötung oder schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen durchaus vergleichbar. Die Vertauschung und – damit verbunden – das Verschwinden des leiblichen Kindes ist typischerweise in hohem Maß geeignet, zu einer Trauerreaktion bei den Eltern zu führen. Gleiches gilt für die durch die Vertauschung ausgelöste Identitätskrise bei dem betroffenen Kind. Jede denkbare Variante, wie es hier im Verantwortungsbereich der Beklagten innerhalb von nicht einmal 24 Stunden zu der Vertauschung gekommen sein könnte, fällt ihr als grobes Verschulden zur Last, wobei leicht vermeidbare Organisationsmängel –  so konnten die Namensbänder bei Frühgeborenen leicht vom Handgelenk rutschen und auch abgenommen werden  – die Gefahr des Schadenseintritts erheblich erhöhten.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 07:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatz-wegen-einer-erst-nach-mehr-als-20-jahren-entdeckten-vertauschung-zweier-fruehgeborener-im-krankenhaus/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710