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Das Gericht, bei dem ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, ist auch für ein Kontaktrechtsverfahren zuständig, das nach der Übersiedlung des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeleitet wurde

 
 

Das angerufene Gericht in Österreich, in dessen Sprengel das Kind zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags des Vaters auf Änderung der Obsorgeregelung lebte, bleibt auch nach Übersiedlung des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf einen nach Übersiedlung des Kindes erstmals gestellten Kontaktrechtsantrag.

Die Obsorge über den 2006 geborenen Minderjährigen kommt der Mutter allein zu. Am 21. 8. 2015 stellte der Vater bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Minderjährige damals lebte, einen Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn; hilfsweise den Antrag auf Neuregelung, dass die Obsorge in Zukunft beiden Eltern zustehe. Am 10. 9. 2016 beantragte der Vater die Festsetzung eines Kontaktrechts. Die Mutter bestritt die internationale Zuständigkeit des österreichischen Bezirksgerichts mit der Behauptung, sie sei am 6. 9. 2016 mit dem Minderjährigen nach Deutschland übersiedelt.

Das Gericht erster Instanz und das Rechtsmittelgericht bejahten die internationale Zuständigkeit.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Mutter nicht Folge.

Er verwies darauf, dass gemäß der anzuwendenden Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und betreffend die elterliche Verantwortung („Brüssel IIa-VO“) die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Sprengel das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auch dann gewahrt bleibt, wenn das Kind nach Antragstellung in einen anderen Mitgliedstaat übersiedelt. Da die Verordnung unter dem Begriff „elterliche Verantwortung“ sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht (Kontaktrecht) versteht, kommt ein „Splitting“ dergestalt, dass für ein nach Übersiedlung eingeleitetes Kontaktrechtsverfahren das Gericht des neuen Aufenthaltsstaats zuständig ist, nicht in Betracht. Ob der Minderjährige am 6. 9. 2015 bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, musste daher nicht geprüft werden, weil für das Kontaktrechtsverfahren jedenfalls das auch für das Sorgerechtsverfahren zuständige Gericht zur Entscheidung berufen ist.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 06:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-gericht-bei-dem-ein-sorgerechtsverfahren-anhaengig-ist-ist-auch-fuer-ein-kontaktrechtsverfahren-zustaendig-das-nach-der-uebersiedlung-des-kindes-in-einen-anderen-mitgliedstaat-der-europaeischen/)

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