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Haftung eines Rechtsanwalts für die Folgen eines unterlassenen Beweisantrags

 
 

Die Unterlassung eines Beweisantrags in einem Zivilprozess zum Nachweis der Vorschadensfreiheit und die anschließende Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs samt den daraus resultierenden Aufwendungen des Mandanten können in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang stehen.

Der Kläger hatte in einem Vorprozess, vertreten durch die nunmehr beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft, den ihm bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden an seinem Pkw geltend gemacht. Aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen kamen Zweifel an der Unfallskausalität der behaupteten Schäden auf. Obwohl der Kläger seinem Rechtsanwalt mitgeteilt hatte, dass seine Freundin und seine Eltern die Vorschadensfreiheit des Pkw bezeugen könnten, unterließ der Rechtsanwalt einen entsprechenden Beweisantrag. Die damalige Erstrichterin wies das Klagebegehren mit einer geringfügigen Ausnahme ab und erstattete Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts des versuchten Betrugs. Im Strafverfahren wurde der Kläger von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen.

Im nunmehrigen Rechtsstreit begehrte der Kläger von der Rechtsanwaltsgesellschaft den Ersatz jenes Schadens, der ihm infolge der Unterlassung des Beweisantrags im Vorprozess entstanden sei.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren überwiegend statt. Hätte die beklagte Partei im Vorprozess den Beweisantrag gestellt, wäre es nicht zu einer Strafanzeige gegen den Kläger gekommen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die Revision der beklagten Partei zurück. Es begründe keine erhebliche Rechtsfrage, ob die Unterlassung des Beweisantrags im Vorprozess für die Strafanzeige und die dem Kläger erwachsenen Aufwendungen in dem sich daran anschließenden Strafverfahren adäquat ursächlich gewesen seien. Ihre Bejahung durch die Vorinstanzen sei jedenfalls vertretbar.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 01:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-eines-rechtsanwalts-fuer-die-folgen-eines-unterlassenen-beweisantrags/)

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