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Im Privatanklageverfahren kommt eine diversionelle Verfahrensbeendigung durch das Gericht nicht in Betracht

 
 

Diversion nach dem 11. Hauptstück der StPO ist nur bei von Amts wegen zu verfolgenden Straftaten zulässig.

In einem wegen eines Facebook-Postings eingeleiteten Straf- und Medienrechtsverfahren wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Zugleich wurden die Anträge auf Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG und auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung der Privatanklägerin und Antragstellerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer Diversion an das Landesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht erachtete die gegen die Urteilsannahmen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung und zu deren Verbreitung sowie zur subjektiven Tatseite vorgebrachten Argumente der Schuldberufung als überzeugend. Vor dem Hintergrund der Unbescholtenheit des Angeklagten, seiner Verantwortungsübernahme und der bereits erfolgten Entschädigungszahlung an die Privatanklägerin sei aber eine diversionelle Erledigung „anzudenken“. Zu diesem Zweck sei die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts entsprach – wie der Oberste Gerichtshof aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Wahrungsbeschwerde festgestellt hat – nicht dem Gesetz.

Denn Diversion nach dem 11. Hauptstück der StPO ist nur bei von Amts wegen zu verfolgenden Straftaten zulässig: Gemäß § 199 StPO hat das Gericht nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen über die Diversion sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

In Privatanklageverfahren – hier – wegen eines in Form eines Medieninhaltsdelikts begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB kommt demnach eine diversionelle Verfahrensbeendigung durch das Gericht nicht in Betracht.

Daher war auch die Urteilsaufhebung durch das Berufungsgericht mit dem Auftrag an das Erstgericht, nach dem 11. Hauptstück der StPO (diversionell) vorzugehen, unzulässig.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 28.04.2024, 20:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/im-privatanklageverfahren-kommt-eine-diversionelle-verfahrensbeendigung-durch-das-gericht-nicht-in-betracht/)

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