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Vereinbarung des automatischen Erlöschens eines Verzichts auf fällige Forderungen im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Schuldner ist zulässig

 
 

Das neue Insolvenzrecht verbietet nicht einen durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösend bedingten Verzicht der Gläubiger auf fällige Forderungen, der zur Sanierung des Unternehmens beitragen soll.

Gläubigerbanken, darunter die Klägerin, und andere Beteiligte schlossen mit einem Unternehmen eine Vereinbarung, mit der die Sanierung des Unternehmens unter anderem durch einen Verzicht der Banken auf ihre fälligen unbesicherten Forderungen erreicht werden sollte. Dieser Verzicht war auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin. Drei Jahre später wurde tatsächlich ein Konkursverfahren eröffnet, in dem die Klägerin jene Forderungen als Konkursforderungen anmeldete, auf die sie in der Vereinbarung verzichtet hatte.

Die Klägerin begehrte die Feststellung ihrer vom Masseverwalter bestrittenen Forderungen als Konkursforderungen. Der beklagte  Masseverwalter wendete ein, ein automatisches Wegfallen des Verzichts durch die Insolvenzeröffnung dürfe nach der neuen Insolvenzordnung (IO) 2010 nicht vereinbart werden.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass § 25b Abs 2 IO, der die Vereinbarung einer automatischen Auflösung eines Vertrags für den Insolvenzfall verbiete und nach den Übergangsbestimmungen hier bereits anzuwenden sei, für eine derartige Verzichtsvereinbarung nicht gelte.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht. Er verwies auf die Absicht des Gesetzgebers, der eine automatische Auflösung von für das Unternehmen wichtigen Verträgen über wiederkehrende Leistungen im Insolvenzfall verbieten wollte, weil dies die Sanierung des Unternehmens verhindern könnte. § 25b Abs 2 IO erfasse den zum Zweck der Sanierung vereinbarten Verzicht nicht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 24.04.2024, 23:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vereinbarung-des-automatischen-erloeschens-eines-verzichts-auf-faellige-forderungen-im-fall-der-eroeffnung-eines-insolvenzverfahrens-ueber-den-schuldner-ist-zulaessig/)

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