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Oberster Gerichtshof entscheidet abschließend über die vom Hersteller oder Importeur zu leistende Trägervergütung („Leerkassettenvergütung“): Grundsätzliche Zahlungspflicht von Amazon bestätigt

 
 

Sieht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union vor, dass Privatpersonen zulässigerweise auch digitale Kopien von geschützten Werken anfertigen können, so hat er einen „gerechten Ausgleich“ für die Rechteinhaber (Urheber und ausübende Künstler) vorzusehen. In Österreich ist das durch die – früher als „Leerkassettenvergütung“ – bezeichnete Trägervergütung umgesetzt, die der Hersteller oder Importeur an die für die Einhebung zuständigen Verwertungsgesellschaften zu leisten hat. Typischerweise wird die Vergütung dann in der Vertriebskette auf den Endnutzer überwälzt. Es war seit langem strittig, ob dieses österreichische System den europarechtlichen Vorgaben entspricht.

In einem Verfahren gegen mehrere Gesellschaften des Amazon-Konzerns traf der Oberste Gerichtshof nun nach einer Vorabentscheidung des Euroäischen Gerichtshofs (C- 521/11, Amazon.com International Sales Inc.) und einem aufwendigen Folgeverfahren vor dem Handelsgericht und dem Oberlandesgericht Wien die abschließende Entscheidung: Der Hersteller oder Importeur ist zur Zahlung verpflichtet, wenn er an einen Wiederverkäufer oder einen privaten Endnutzer liefert; keine Zahlungspflicht besteht demgegenüber bei einer Lieferung an nicht private Endnutzer. Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass der „gerechte Ausgleich“ im Sinn des Europarechts nur für private Vervielfältigungen zu zahlen ist, sodass Unternehmen oder institutionelle Nutzer von vornherein nicht zahlungspflichtig sein können. Hingegen wird bei privaten Nutzern unwiderlegbar vermutet, dass sie die Träger auch für das Speichern von Inhalten nutzen, für die eine Vergütung zu zahlen ist. Erwirbt ein nicht zahlungspflichtiger Endnutzer (zB ein Unternehmen) von einem Zwischenhändler und wurde die vom Importeur gezahlte Vergütung auf ihn überwälzt, so hat er einen Rückerstattungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft.

Aufgrund des nun gefällten Urteils müssen die beklagten Amazon-Gesellschaften Rechnung über ihre Importe nach Österreich legen, dh die jeweiligen Stückzahlen bekanntgeben. Über die Höhe der Vergütung wird dann in einem weiteren Verfahren entschieden werden.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/oberster-gerichtshof-entscheidet-abschliessend-ueber-die-vom-hersteller-oder-importeur-zu-leistende-traegerverguetung-leerkassettenverguetung-grundsaetzliche-zahlungspflicht-von-a/)

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