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Kein Dienstgeberhaftungsprivileg zu Gunsten des mit der Schneeräumung beauftragten Unternehmens bei Sturz der Hausbesorgerin

 
 

Die Übertragung einzelner der aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entspringenden Aufgaben an einen Dritten bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass dem Dritten insoweit auch Dienstgeberfunktionen zukommen. Dazu bedarf es der ausdrücklichen oder schlüssigen Bevollmächtigung des Dritten.

Die beklagte Partei wurde von der Eigentümergemeinschaft mit der Besorgung des Winterdienstes in der Wohnhausanlage beauftragt. Die Klägerin, die in der Anlage wohnhafte Hausbesorgerin, kam auf einer Eisplatte zu Sturz, als sie mit Putzmittel und Wischmopp eines der Stiegenhäuser ansteuerte, um dort aufzuwaschen. Sie brach sich bei dem Arbeitsunfall den Arm. Die beklagte Partei berief sich im Schadenersatzprozess auf das dem Dienstgeber der Klägerin und (ua) seinen Bevollmächtigten zustehende Haftungsprivileg, welches die Haftung für Fahrlässigkeit ausschließe.

Die Vorinstanzen folgten der Argumentation der beklagten Partei und wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen zur Verfahrensergänzung auf. Er widersprach der Rechtsansicht der Vorinstanzen und verneinte die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs. Der Senat betonte im Wesentlichen, dass die beklagte Partei durch die Eigentümergemeinschaft weder ausdrücklich noch schlüssig zur Ausübung von Dienstgeberfunktionen bevollmächtigt wurde, noch mit irgendeiner Weisungsbefugnis gegenüber der Klägerin ausgestattet war. Es bestand zwischen dieser und der beklagten Partei kein Verhältnis der Über- und Unterordnung, sondern ein Nebeneinander im Rahmen ihrer sich nicht überschneidenden Aufgabenbereiche. Es bedarf daher der Klärung der  Haftungsvoraussetzungen und der Höhe des Anspruchs.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 13:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-dienstgeberhaftungsprivileg-zu-gunsten-des-mit-der-schneeraeumung-beauftragten-unternehmens-bei-sturz-der-hausbesorgerin/)

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