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Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

 
 

Kriterien für die Beurteilung                                                             .

Maßgeblich ist das Verhältnis der Verhängung, Fortsetzung oder Aufrechterhaltung zur Bedeutung der Sache (also der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO als Konkretisierung von Art 1 Abs 3 PersFrG).

Der Zweck der Untersuchungshaft ist nur für die Frage relevant, ob er durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit sowie Vollzugstauglichkeit sind keine bei diesen Prüfungen relevante Kriterien.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verhaeltnismaessigkeit-der-untersuchungshaft/)

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