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Vorarlberger Testamentsaffäre: Haftung des Bundes

 
 

Bund haftet für Malversationen des Geschäftsstellenleiters des Bezirksgerichts.

Der Gerichtsbedienstete war zunächst Grundbuchsrechtspfleger und später Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts. Er beteiligte sich zusammen mit einem Rechtsanwalt an mehreren Testamentsfälschungen. Beide verfälschten zudem das Urkundenverzeichnis. Die Fälschungen hatten den Zweck, dass ein Freund des Gerichtsbediensteten Erbe wird. Die rechtmäßigen Erben einer Verstorbenen klagten Vermögensschäden (unter anderem Anwaltskosten), die sie aufgrund der Testamentsfälschungen erlitten, gegenüber dem Bund ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bejahte mit Zwischenurteil die Haftung des Bundes dem Grunde nach für die eingeklagten Vermögensschäden.

Der Oberste Gerichtshof billigte mit Differenzierungen die Entscheidung des Berufungsgerichts und traf zusammengefasst folgende Aussagen:

Keine Haftung des Bundes besteht für Tathandlungen des Gerichtsbediensteten, die er ohne Ausnützung seiner hoheitlichen Funktion als Grundbuchsrechtspfleger vornahm. Ebenso besteht keine Ersatzpflicht des Bundes für Vermögensschäden der Erben wegen eines gefälschten Testaments, dessen Unterschriften von vermeintlichen Testamentszeugen aus Dokumenten aus dem Urkundenarchiv des Bezirksgerichts stammten. Von der Verletzung des Amtsgeheimnisses und dem Verstoß gegen die amtliche Akteneinsicht sind Personen geschützt, deren Daten betroffen sind. Nicht vom Schutzweck erfasst sind jedoch Vermögensschäden dritter Personen – wie Erben – aufgrund des gefälschten Testaments. Zwar ermöglichte der Grundbuchsrechtspfleger einem Rechtsanwalt durch eine rechtswidrige Akteneinsicht die Herstellung eines gefälschten Testaments, jedoch sind Vermögensschäden der Erben nicht vom Zweck des Amtsgeheimnisses erfasst, rechtswidrig erlangte Daten von davon betroffenen Personen zu verhindern.

Der Bund hat jedoch den Erben jenen Vermögensschaden zu ersetzen, den sie während des Verlassenschaftsverfahrens aufgrund eines weiteren gefälschten Testaments und der Verfälschung des Urkundenverzeichnisses erlitten. Der Gerichtsbedienstete war zur Zeit dieser Tathandlungen Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts und beeinflusste das anhängige Erbrechtsverfahren. In seiner Funktion als Geschäftsstellenleiter nahm er genau das Gegenteil seiner gesetzlichen Verpflichtungen sich gesetzmäßig zu verhalten und Missstände zu beseitigen vor. Wegen dieser Verstöße haftet der Bund gegenüber den Erben für ihre dadurch erlittenen Vermögensnachteile, deren Höhe im fortzusetzenden Verfahren noch zu ermitteln ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 01.05.2024, 22:05
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorarlberger-testamentsaffaere-haftung-des-bundes/)

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