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Unwirksamkeit der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Vergleichs mit einer abändernden „Maßgabe“

 
 

Die Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs mit einem anderen als dem zwischen den Verfahrensparteien vereinbarten Inhalt ist unwirksam und führt nicht zur Beendigung des Verfahrens.

Zwischen den geschiedenen Ehegatten wurde ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingeleitet. Nachdem die Frau während des Verfahrens verstorben war, schloss der Mann mit der Verlassenschaft nach der Frau einen Vergleich über eine ihm zukommende Ausgleichszahlung. Das Verlassenschaftsgericht genehmigte den Vergleich „mit der Maßgabe“, dass die Fälligkeit der Ausgleichszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt, als im Vergleich vereinbart, eintreten soll.

Der Mann beantragte nachfolgend die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens mit der Begründung, dass der Vergleich nicht wirksam genehmigt worden sei und das Verfahren nicht beendet habe.

Die Vorinstanzen wiesen den Fortsetzungsantrag ab.

Der Oberste Gerichtshof hob deren Entscheidungen auf. Der Vergleich hätte vom Verlassenschaftsgericht nur mit dem vorgelegten Inhalt genehmigt, nicht aber abgeändert werden dürfen. Die gerichtliche Genehmigung eines Vergleichs mit einem anderen Inhalt ist unwirksam, was dazu führt, dass das Aufteilungsverfahren durch dessen Abschluss nicht beendet wurde.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unwirksamkeit-der-verlassenschaftsgerichtlichen-genehmigung-eines-vergleichs-mit-einer-abaendernden-massgabe/)

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