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Eigenmächtige Behebung des Sohnes vom Konto der verstorbenen Mutter – Aufrechnung mit Pflegeleistungen?

 
 

Eine prozessuale Aufrechnungseinrede kann nur Erfolg haben, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist. § 1440 Satz 2 ABGB beinhaltet ein Aufrechnungsverbot für Fälle, in denen etwas zurückzustellen ist, das dem Berechtigten eigenmächtig oder listig entzogen wurde.

Der Beklagte behob von einem ausschließlich auf seine Mutter lautenden Konto kurz nach ihrem Tod einen Betrag von 10.000 EUR. Davon bezahlte er die Kosten der Bestattung, des Grabsteins und andere Rechnungen und verwendete den Restbetrag von 4.036,99 EUR für sich selbst. Der Nachlass war überschuldet.

Die Verlassenschaft klagte ihn auf Rückzahlung von 10.000 EUR. Der Beklagte wandte eine höhere Gegenforderung für erbrachte Pflegeleistungen ein. Dem hielt die Klägerin entgegen, dass bei widerrechtlichen Behebungen nicht mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden könne (Aufrechnungsverbot). Der Kläger hätte den gesamten Betrag an die Verlassenschaft zurückstellen und seine Forderungen im Verlassenschaftsverfahren anmelden und belegen müssen. Eine prozessuale Aufrechnung sei nicht zulässig.

Die Vorinstanzen folgten dem Klagestandpunkt und verpflichteten den Beklagten zur Zahlung. Das Berufungsgericht warf aber die Frage auf, ob und mit welcher Deutlichkeit ein Kläger die Voraussetzungen eines Aufrechnungsverbots geltend machen muss.

Der Oberste Gerichtshof sah zur Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Korrekturbedarf. Er verwies auf die Rechtsprechung, dass das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB nur über Einrede zu berücksichtigen ist. Es reicht aber schon ein Sachvorbringen aus, woraus sich diese Einrede mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Das war hier zu bejahen. Der Beklagte ist daher zur Rückzahlung trotz Geltendmachung von Pflegeleistungen verpflichtet.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 15:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eigenmaechtige-behebung-des-sohnes-vom-konto-der-verstorbenen-mutter/)

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