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Zum Ausschluss der Öffentlichkeit im Zivilprozess

 
 

Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung setzt ein konkretes Vorbringen der antragstellenden Prozesspartei voraus, aus dem sich ergibt, dass der Ausschluss unbedingt erforderlich ist, um schutzwürdige Tatsachen aus der Privatsphäre einer Person geheim zu halten oder das Amtsgeheimnis nicht zu verletzen.

Die Klägerin ist als Universitätsprofessorin an einer medizinischen Universität tätig und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit der Behauptung, sie sei Opfer einer massiven Mobbing-Kampagne, begehrte sie Schadenersatz von mehr als 230.000 EUR und legte zu den von ihr angeführten Vorfällen unter anderem auch Urkunden vor, die Patientendaten enthielten.

Der Bund als Beklagter und die als Nebenintervenienten beigetretenen ärztlichen Vorgesetzten der Klägerin beantragten den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung, weil es im Beweisverfahren einerseits um „sensible“ Patientendaten gehe, die unter die ärztliche Verschwiegenheitspflicht fielen, andererseits auch um „Betriebsinterna“ im Dienstablauf des Krankenhauses, die dem Amtsgeheimnis unterlägen.

Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung vorgebracht worden sind. Schon aus dem Verfassungsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt sich, dass ein Ausschluss nur in Betracht kommt, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist. Nach den österreichischen Zivilprozessvorschriften ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur zulässig, wenn bestimmte (geschützte) Tatsachen in der Verhandlung erörtert werden müssen. Im konkreten Fall kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass eine solche zwingende Notwendigkeit der Preisgabe von heiklen Tatsachen auch nach den Behauptungen der antragstellenden Parteien nicht vorliegt. Insbesondere ist es möglich, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen mit Patientendaten in einer Weise zu erörtern, die auf die Nennung der Namen der jeweils betroffenen Patienten verzichtet.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-ausschluss-der-oeffentlichkeit-im-zivilprozess/)

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