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Zum Anfechtungswiderspruch nach der IO

 
 

Der sog Anfechtungswiderspruch ist als selbständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts nach der IO anzusehen. Da es sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung handelt, muss der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden.

Etwa 10 Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erwarb eine Gläubigerin des (späteren) Schuldners (= die Beklagte) ein exekutives Pfandrecht an dessen Liegenschaft. Die Beklagte meldete ihre Forderung im Insolvenzverfahren an, die der Insolvenzverwalter (= Kläger) anerkannte. Später genehmigte das Insolvenzgericht die freiwillige Veräußerung der Liegenschaft des Schuldners, die erfolgte. Bei der diese Sondermasse betreffenden Verteilungstagsatzung (mehr als 3 Jahre nach Insolvenzeröffnung) beantragte die Beklagte die Zuweisung von 42.358,07 EUR sA zur teilweisen Berichtigung ihres Pfandrechts. Der Kläger erhob gegen die Zuweisung dieses Betrages an die Beklagte Widerspruch mit der Begründung, der Erwerb des zwangsweisen Pfandrechts stelle eine inkongruente Gläubigerdeckung dar und sei den anderen Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der noch zur Verteilung stehende Betrag sei der allgemeinen Masse zuzuweisen. Mit seinem Verteilungsbeschluss wies das Erstgericht der Beklagten 42.358,07 EUR sA zu. Den Widerspruch des Klägers verwies es auf den Rechtsweg.

Mit der innerhalb der Monatsfrist des § 231 Abs 2 EO eingebrachten Widerspruchsklage begehrt der Kläger, dem Widerspruch Folge zu geben, die Feststellung, dass die im Verteilungsbeschluss an die Beklagte erfolgte Zuweisung nicht zu Recht bestehe, und dessen Abänderung durch Zuweisung von 42.358,07 EUR sA an ihn zur Vereinnahmung in die allgemeine Masse. Die Jahresfrist des § 43 Abs 2 IO gelte für die vorliegende Defensivhandlungen des Masseverwalters nicht. Die Beklagte bestritt und wendet ua ein, die Frist zur Anfechtung des Zwangspfandrechts nach § 43 Abs 2 IO sei längst abgelaufen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil der Anfechtungswiderspruch innerhalb eines Jahres ab Insolvenzeröffnung erhoben hätte werden müssen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht. Der sog Anfechtungswiderspruch ist als selbständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts auch nach der IO anzusehen. Dem Insolvenzverwalter steht dessen Geltendmachung durch Erhebung eines Widerspruchs iSd § 213 Abs 1 EO sowohl in der Meistbotsverteilungstagsatzung als auch in der Tagsatzung zur Verteilung nach der freihändigen Verwertung nach § 120 IO offen. Da es sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung handelt, muss der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden. Im Fall der Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 231 Abs 1 IO bleibt es bei der Fristwahrung nur dann, wenn die Widerspruchsklage innerhalb der Monatsfrist des § 231 Abs 2 EO anhängig gemacht wurde. Bei Versäumung der Monatsfrist ist der Anfechtungsanspruch nicht erloschen, wenn die Frist des § 43 Abs 2 IO noch offen ist. Die Vorinstanzen sind somit zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger mit seinem Widerspruch geltend gemachten Anfechtungsanspruch nach § 30 IO angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits etwa 3 Jahre davor längst präkludiert und die Widerspruchsklage deshalb – als in der Sache nicht berechtigt – abzuweisen war.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 01:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-anfechtungswiderspruch-nach-der-io/)

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