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Zur Verjährung eines Anspruchs auf Rückforderung überhöhter Leasingentgelte

 
 

Der Anspruch des Leasingnehmers auf Rückforderung periodisch geleisteter Leasingentgelte verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Handelte der Leasinggeber jedoch arglistig, gilt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist.

Eine Marktgemeinde schloss mit der beklagten Leasinggesellschaft im Jahr 2000 einen Immobilienleasingvertrag. Die für die Marktgemeinde handelnde Amtsleiterin ging – der diesbezüglichen  Zusage der Prokuristin der Leasinggesellschaft vertrauend – bei Vertragsabschluss davon aus, dass der Leasingvertrag einem vorangegangenen Vertragsentwurf entspricht, der keine Mindestverzinsungsklausel enthielt. Tatsächlich sah der letztlich unterfertigte Vertrag eine Mindestverzinsung von 3% vor. Die Marktgemeinde, die ihre Ansprüche an die nunmehr klagende Partei abtrat, steht auf dem Standpunkt, sie sei von der Beklagten arglistig in die Irre geführt worden. Im Übrigen sei die Mindestverzinsungsklausel auch gröblich benachteiligend und daher nichtig.

Dem Begehren auf Rückforderung jener Teile des Leasingentgelts, die mehr als drei Jahre vor Klageeinbringung unter Anwendung der Mindestverzinsungsklausel vorgeschrieben und von der Marktgemeinde gezahlt wurden, hielt die Beklagte den Einwand der Verjährung entgegen.

Das Gericht erster Instanz gab dem Zahlungs- und dem Irrtumsanfechtungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht wies hingegen das Irrtumsanfechtungsbegehren und das Zahlungsbegehren, soweit es drei Jahre vor Einbringung der Klage gezahlte Leasingentgelte betrifft, mit der Begründung ab, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge. Er vertrat die Auffassung, dass die Mindestverzinsungsklausel, der keine Höchstverzinsungsklausel gegenüber steht, die Marktgemeinde gröblich benachteiligt und daher nichtig ist. Da eine nichtige Klausel nicht Vertragsinhalt ist, kann sie nicht wegen Irrtums angefochten werden. Grundsätzlich beträgt zwar die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückforderung überhöhter Leasingentgelte drei Jahre. Bei arglistiger Irreführung bleibt es aber, weil der arglistig Irreführende nicht schutzwürdig ist, bei der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist. Zur Klärung der Frage, ob eine vorsätzliche Irreführung vorliegt, fehlen jedoch Feststellungen, die das Gericht erster Instanz nachzutragen hat.

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ogh.gv.at | 27.07.2024, 05:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-verjaehrung-eines-anspruchs-auf-rueckforderung-ueberhoehter-leasingentgelte/)

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