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„Rückgabe“eines widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts, nicht aber in die Obsorge des anderen Elternteils

 
 

Das im Juni 2006 geborene Kind lebte mit seinen Eltern und einem Halbbruder in Santorin. Der Vater ist Grieche, die Mutter ist Österreicherin. Nach einem Aufenthalt der Familie in Österreich um Weihnachten 2007 kehrte die Mutter mit beiden Kindern nicht mehr nach Griechenland zurück. Das Sorgerecht über das gemeinsame Kind kommt beiden Eltern zu.

Das Erstgericht gab dem auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) gestützten Antrag des Vaters statt und ordnete die Rückgabe des Kindes in den Bereich der Obsorge des Vaters an.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Rückgabeantrags ab.

Der Oberste Gerichtshof ordnete die Rückgabe des Kindes in das Staatsgebiet von Griechenland an und wies das Mehrbegehren des Vaters, das Kind an seinen üblichen Aufenthaltsort in Santorin zurückzubringen, ab. Er betonte, das HKÜ gehe davon aus, dass die Rückgabe dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Es sei erklärtes Ziel des HKÜ, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen. Das bedeute nicht etwa eine „Rückgabe“ an den anderen Elternteil; diese Entscheidung komme allein dem (hier: griechischen) Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zu. Der eng und restriktiv auszulegende Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ sei nur bei schweren Gefahren für das Kind erfüllt. Der Richter sei nicht auf das einfache „Entweder-Oder“ einer Anordnung bzw einer Ablehnung der Rückgabe beschränkt, sondern könne auf den Entfall von Rückgabehindernissen hinwirken. Im Anlassfall geschehe dies dadurch, dass die Rückgabe des Kindes lediglich nach Griechenland, nicht aber an seinen vorigen Aufenthaltsort angeordnet wird.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 05:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rueckgabeeines-widerrechtlich-verbrachten-kindes-in-den-staat-seines-gewoehnlichen-aufenthalts-nicht-aber-in-die-obsorge-des-anderen-elternteils/)

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