Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Die österreichische Bank U**** haftet Anlegern gegenüber nicht für den Verlust von Geldern, die diese im ausländischen Kapitalanlagefonds „Primeo Fund“ veranlagt hatten

 
 

Den von der Bank gemäß InvFG geprüften Emissionsprospekten war mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit zu entnehmen, dass die in diesem Anlageprodukt veranlagten Gelder in Form eines Managed Account verwaltet wurden und dass dieser Manager auch die Verfügungsgewalt über die Gelder hatte. Darüber hinaus war ein Teil der geltend gemachten Ansprüche bereits präkludiert.

Beim Primeo Fund handelte es sich um einen ausländischen Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Serien beziehungsweise Subfonds, darunter auch den Primeo Select Fund. Die Anteilsscheine wurden in Form von Aktien ausgegeben. Emittentin war die nach dem Recht der Cayman Islands gegründete und dort situierte Fondsgesellschaft Primeo Funds Limited, die sich derzeit in Liquidation befindet. Im Jahr 2008 stellte sich heraus, dass der Primeo Fund lediglich dazu gedient hatte, ein von Bernard L. M. aufgebautes betrügerisches „Schneeballsystem“ am Leben zu erhalten, indem neue Gelder für Renditezahlungen an frühere Anleger und zur persönlichen Bereicherung des M. und seines Netzwerks verwendet wurden. M. wurde zwischenzeitig in den USA zu einer Haftstrafe in der Dauer von 150 Jahren verurteilt. Die beklagte österreichische Bank hatte den Emissionsprospekten des Fonds Prüfvermerke nach dem InvFG 1993 erteilt.

Die Kläger, die Gelder im Primeo Fund veranlagt hatten, begehrten von der Bank Ersatz für den Verlust dieser Gelder.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klagen ab.

Der Prospektkontrollor hafte grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern lediglich für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden beziehungsweise grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden. Dass die veranlagten Gelder in den Händen eines einzelnen Managers zusammenlaufen und von diesem auch verwaltet werden konnten, sei den Emissionsprospekten jedoch zu entnehmen gewesen (6 Ob 190/12b)

Die Ansprüche der Anleger gegen die österreichische Bank seien binnen 5 Jahren präkludiert. Diese Frist habe mit Beendigung des prospektpflichtigen Angebots zu laufen begonnen; dieser Zeitpunkt sei jedenfalls mit der Ausgabe des der konkreten Zeichnung folgenden Emissionsprospekts gegeben gewesen, auf die Einstellung des Vertriebs des Primeo Fund im Dezember 2008 komme es jedoch nicht an (6 Ob 16/13s).

Zum Volltext im RIS (6 Ob 190/12b)

Zum Volltext im RIS (6 Ob 16/13s)

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 19:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-oesterreichische-bank-u-haftet-anlegern-gegenueber-nicht-fuer-den-verlust-von-geldern-die-diese-im-auslaendischen-kapitalanlagefonds-primeo-fund-veranlagt-hatten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710