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Eindringen von Katzen auf das Nachbargrundstück

 
 

Das Eindringen von Katzen auf das Nachbargrundstück ist weiterhin nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen und berechtigt dessen Eigentümer nur unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften, die in der Nähe des ehemaligen Dorfzentrums einer Tiroler Gemeinde mit knapp weniger als 9.000 Einwohnern liegen. Die Beklagte hält auf ihrer Liegenschaft zwei Katzen, die auf das Grundstück des Klägers eindringen und dort auch ihre Notdurft verrichten.

Der Kläger zielte mit seiner Unterlassungsbegehren darauf ab, dass die Beklagte Maßnahmen ergreift, die ein Betreten und Verschmutzen seines Grundstückes durch deren Katzen verhindern. Im Hinblick auf sein absolutes Eigentumsrecht sei er berechtigt, die in der Verschmutzung seines Grundstücks durch die Tiere gelegenen Eingriffe ohne die Schranken des § 364 Abs 2 ABGB abzuwehren. Die Beklagte wendete ein, die durch die Haltung ihrer Katzen ausgehende Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken sei unter dem Aspekt des Immissionsschutzes nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Berufungsurteil Folge und wies das Unterlassungsbegehren des Klägers ab. Die Anbindehaltung von Katzen sei nach tierschutzrechtlichen Regeln auch kurzfristig nicht erlaubt. Es bestehe auch kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten. Die Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf könne aufgrund der Wesensart dieses Tieres mit zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden. Das Eindringen von Katzen auf das benachbarte Grundstück berechtige dessen Eigentümer daher nur unter den Voraussetzungen des § 364 Abs 2 ABGB zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Ausgehend von den örtlichen Verhältnissen überschreite das Eindringen der zwei von der Beklagten gehaltenen Katzen auf das Grundstück des Klägers noch nicht die gesetzliche Grenze der Ortsüblichkeit und sei vom Kläger daher hinzunehmen.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 01:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eindringen-von-katzen-auf-das-nachbargrundstueck/)

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