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Kündigung einer Reinigungskraft während des Jahres – was wird aus dem voll ausbezahlten Urlaubszuschuss?

 
 

Der Oberste Gerichtshof stellt die Bedeutung einer Bestimmung des Kollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger klar.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 16.11.2015 durch Arbeitgeberkündigung. Da der Klägerin bereits im Mai 2015 der gesamte Urlaubszuschuss (Sonderzahlung) für das Jahr 2015 ausbezahlt worden war, nahm die Beklagte bei der Lohnabrechnung eine Rückverrechnung vor und zog den auf das restliche Kalenderjahr fallenden Teil des Urlaubszuschusses von den offenen Lohnansprüchen der Klägerin ab. Die entsprechende Bestimmung im Kollektivvertrag für Denkmal-, Fasssaden- und Gebäudereiniger lautet:

„Bei Kündigung durch die/den Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil zurückzubezahlen.“

Die Klägerin begehrte die Auszahlung des abgezogenen Betrags, weil eine Rückzahlungspflicht nur bei Arbeitnehmerkündigung bestehe.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Sie waren der Ansicht, dass die Klägerin nach der kollektivvertraglichen Bestimmung zwar nichts zurückzahlen müsse, damit aber noch nicht gesagt sei, dass die Beklagte den Betrag nicht von der Endabrechnung abziehen dürfe.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht nicht. Besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung, gibt es auch keine Gegenforderung, die den Lohnansprüchen eines Arbeitnehmers aufrechnungshalber entgegengehalten werden kann. Gründe dafür, dass die Kollektivvertragsparteien zwischen tatsächlichem Zurückzahlen und „Gegenverrechnen“ hätten unterscheiden wollen, waren nicht ersichtlich. Dem Klagebegehren wurde daher stattgegeben.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 06:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigung-einer-reinigungskraft-waehrend-des-jahres-was-wird-aus-dem-voll-ausbezahlten-urlaubszuschuss/)

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