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Verstärkter Senat: „Wirkliche Übergabe“ bei Schenkung eines Wertpapierdepots

 
 

Für die „wirkliche Übergabe“ eines geschenkten Wertpapierdepots reicht es aus, wenn der Geschenkgeber – etwa durch Einräumen einer Mitberechtigung – eine Handlung setzt, die dem Geschenknehmer die alleinige Verfügung über das Depot ermöglicht. Dass daneben der Geschenkgeber auch selbst noch auf das Depot greifen könnte, steht der Annahme einer „wirklichen Übergabe“ nicht entgegen.

Die klagenden Tierschutzinstitutionen sind die testamentarischen Erben einer alleinstehenden Frau. Diese hatte der Beklagten – einer Nachbarin, die sich Jahre lang um sie gekümmert hatte – schon zu Lebzeiten die Hälfte eines Wertpapierdepots geschenkt. Dabei hatte sie ihr durch Erklärung gegenüber der Bank die Mitinhaberschaft am Depot eingeräumt. Nach dem Tod der Geschenkgeberin realisierte die Beklagte die Hälfte der Wertpapiere und ließ sich den Erlös auszahlen.

Nach Auffassung der Kläger war das Einräumen der bloßen Mitinhaberschaft keine „wirkliche Übergabe“, weil dafür das Verschaffen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis erforderlich gewesen wäre. Das Einräumen einer bloßen Mitinhaberschaft, aufgrund derer auch die Geschenkgeberin noch  auf das Depot zugreifen konnte, reiche dafür nicht aus. Daher hätte die Schenkung in Form eines Notariatsakts erfolgen müssen. Wegen dessen Fehlens sei die Schenkung unwirksam, und die Beklagte müsse den Erlös an die Erben herausgeben.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil das Einräumen einer Mitinhaberschaft als „wirkliche Übergabe“ ausreiche.

Die bisherige Rechtsprechung zur Frage, wann eine „wirkliche Übergabe“ eines Wertpapierdepots oder eines Kontos vorliegt, war uneinheitlich: Einige Entscheidungen verlangten das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit, nach anderen reichte es aus, wenn der Geschenknehmer – etwa aufgrund einer Mitberechtigung, Zeichnungsberechtigung oder Vollmacht – allein über das Depot oder Konto verfügen konnte, ohne dass eine Verfügungsmöglichkeit des Geschenkgebers ausgeschlossen sein müsste. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage beschloss der Oberste Gerichtshof, über die Revision der Klägerinnen in einem verstärkten Senat zu entscheiden.

Der verstärkte Senat bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Dass die Verstorbene das Geld schenken wollte, stand fest. Das Erfordernis der „wirklichen Übergabe“ dient dem Schutz des Geschenkgebers vor unbedachten Schenkungen durch bloße Erklärung gegenüber dem Geschenknehmer. Dieser Schutz ist ausreichend gewahrt, wenn der Geschenkgeber zusätzlich zum Schenkungsversprechen eine Erklärung gegenüber der Bank abgibt, aufgrund derer der Geschenknehmer allein – also ohne weiteres Zutun des Geschenkgebers – über das geschenkte Depot oder Konto verfügen kann. Dass daneben auch der Geschenkgeber selbst noch auf das Depot oder Konto greifen könnte (was er aber wegen der wirksamen Schenkung nicht mehr darf), ändert nichts daran, dass ihm bewusst sein muss, dass er sein Vermögen mit der Erklärung gegenüber der Bank aus der Hand gibt. Daher ist in diesem Fall kein Notariatsakt erforderlich.

Der verstärkte Senat formulierte folgenden Rechtssatz: Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch iSv § 943 ABGB, § 1 lit d NotAktsG wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 25.04.2024, 05:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verstaerkter-senat-wirkliche-uebergabe-bei-schenkung-eines-wertpapierdepots/)

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