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Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten: pflegschaftsbehördliche Genehmigung bei Minderjährigen?

 
 

Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zu § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG.                                                  .

Die Klägerin, noch minderjährig und vertreten durch ihre Mutter, schloss mit den Beklagten ein Dienstverhältnis zur Ausbildung als zahnärztliche Ordinationsgehilfin ab. Bezüglich der Ausbildungskosten wurde eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall getroffen, dass die Klägerin das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Ausbildungsabschluss beendet. Kurz nach Absolvierung des Lehrgangs kündigte sie es auf.

Im Verfahren war zu klären, ob die Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung am Fehlen einer Zustimmung des anderen Elternteils und einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung scheiterte, die für nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörende Vermögensangelegenheiten eines Minderjährigen erforderlich sind (§ 167 Abs 3 ABGB).

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten nach der Bestimmung des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG keiner solchen Genehmigungen bedarf, weil der Gesetzgeber – anders als nach der früheren Rechtsprechung – bewusst von diesem Erfordernis Abstand genommen hat. Da das Ausbildungsverhältnis der Klägerin aber den Charakter eines Lehrverhältnisses iSd BAG hatte, in dem aus grundsätzlichen Erwägungen keine Rückersatzpflicht besteht, war auch die Klägerin nicht zum Rückersatz verpflichtet.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 27.07.2024, 10:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vereinbarung-ueber-den-rueckersatz-von-ausbildungskosten-pflegschaftsbehoerdliche-genehmigung-bei-minderjaehrigen/)

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