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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren

 
 

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren

Keine einschränkende Auslegung des § 168b Abs 1 StGB

Eine von der Generalprokuratur gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss eines Oberlandesgerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, Folgendes klarzustellen:

Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem Bundesvergabegesetz (BVergG) unterliegende „Vergabeverfahren“ noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber“.

„Vergabeverfahren“ iSd § 168b Abs 1 StGB können „Verfahren zur Beschaffung von Leistungen“ (vgl § 1 Z 1 und 2 BVergG) auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich“ noch den „Sektorenbereich“ iSd BVergG betreffen.

Als „Auftraggeber“ iSd § 168b Abs 1 StGB wiederum ist „jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt“ (§ 2 Z 5 BVergG), auch dann zu verstehen, wenn er nicht „öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber“ iSd BVergG ist.

Demzufolge meint § 168b Abs 1 StGB auch „Vergabeverfahren“, die private „Auftraggeber“ außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen.

 

Link zum RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 28.04.2024, 20:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wettbewerbsbeschraenkende-absprachen-bei-vergabeverfahren/)

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