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Serienmäßiger Einbau eines nicht rechtskonformen Bauteils – Zeitpunkt des Verstoßes in der Rechtsschutzversicherung

 
 

Im Fall eines behaupteten serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache ist der Kauf der Sache durch den Versicherungsnehmer der den Versicherungsfall auslösende Verstoß.

Bei reinen Vermögensschäden im Sinn des Art 2.2 ARB 2007 gilt nach Art 2.3 ARB 2007 als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Die Klägerin begehrte von ihrem Rechtsschutzversicherer Deckung für die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen gegen die Produzentin ihres Pkw. Durch den Ankauf des Fahrzeugs mit manipuliertem Abgasverhalten sei ihr ein Vermögensschaden in Höhe der Anschaffungskosten entstanden. Bei Kenntnis der wahren Umstände hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Als Zeitpunkt des den Versicherungsfall bestimmenden Schadenseintritts bzw Verstoßes sei der Rückruf des Fahrzeugs anzusehen, weil davor niemand Kenntnis von den Umständen gehabt habe und die Klägerin bis dahin in keiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Das mit dem Rückruf angebotene Update beseitige die rechtswidrige Abschaltevorrichtung nicht.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Der Versicherungsfall sei bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs im behauptetermaßen nicht rechtskonformen Zustand und damit vor Versicherungsbeginn eingetreten. Das mit dem Rückruf angebotene Update sei kein neuerlicher Verstoß.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Die mangelhafte Herstellung einer Sache und ein nicht zur angestrebten Verbesserung führendes Update stellen reine Vermögensschäden und damit keinen Eingriff in absolut geschützte Rechte dar. Deshalb kommt es für die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen auf den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß an. Allein der Einbau Abgaswerte verfälschender Software hat keine Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin. Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, dh in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder werden soll.

Im Fall des behaupteten serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache ist dies der Zeitpunkt des Kaufs der Sache durch den Versicherungsnehmer. Bei dem Software-Update handelt es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um einen, wenn auch unzureichenden, Versuch der Mängelbehebung und damit um keinen rechtlich selbstständigen, neuen Verstoß, der zeitlich in die Geltungsdauer der Rechtsschutzversicherung fiele.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 27.04.2024, 02:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/serienmaessiger-einbau-eines-nicht-rechtskonformen-bauteils-zeitpunkt-des-verstosses-in-der-rechtsschutzversicherung/)

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